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Prozessvergleich – Anfechtung wegen Drohung durch Richter

Ein Prozessvergleich kann wegen Drohung angefochten werden, wenn der Richter z.B. nachfolgende Äußerungen tätigt: „Passen Sie auf, was Sie sagen; es wird sonst alles gegen Sie verwendet“; „Wenn Sie dem nicht zustimmen, dann kriegen Sie sonst nur 10 oder 20 TEuro“, „Sie haben keine Chance, höchstens 20 %, Sie müssen das machen“; „Seien sie vernünftig. Sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln“; „Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab“; „Sie werden sonst an die Wand gestellt und erschossen“ ; „Stimmen Sie dem jetzt endlich zu, ich will Mittag essen gehen“  (BAG, Urteil vom 12.05.2010, Az: 2 AZR 544/08).

Eine Drohung im Sinne des  § 123 Abs. 1 BGB setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung als in irgendeiner Weise von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Der Bedrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus der Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels oder der des verfolgten Zwecks ergeben. Bedient sich der Drohende an sich erlaubter Mittel zur Verfolgung eines an sich nicht verbotenen Zwecks, kann sich die Widerrechtlichkeit gleichwohl aus der Inadäquanz, dh. der Unangemessenheit des gewählten Mittels im Verhältnis zum verfolgten Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist das Mittel nach Treu und Glauben nicht als angemessen zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung. § 123 Abs. 1 BGB verlangt, dass der Drohende das Übel irgendwie in Aussicht stellt. Eine Willenserklärung, die lediglich unter Ausnutzung einer bestehenden Zwangslage veranlasst worden ist, kann nicht wegen widerrechtlicher Drohung angefochten werden. Für die Anfechtung wegen Drohung ist es unerheblich, von welcher Person die Drohung stammt. Diese kann auch von einer Hilfsperson des Geschäftspartners oder einem Dritten ausgehen. Dritter in diesem Sinne kann auch das Gericht oder ein Mitglied des Gerichts sein.

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