Muss man bei einem Parkvorgang nach den Parkschildern eine Parkscheibe auslegen, so muss diese nach den gesetzlichen Vorgaben die Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufweisen. Anderweitige Zeitnachweise über die Parkdauer sind nicht zugelassen.
Ein am Fahrzeug angebrachter handschriftlicher Zettel mit der Ankunftszeit genügt nach den gesetzlichen Vorgaben nicht den Anforderungen an die Verwendung einer Parkscheibe gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO. Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO liegt auch vor, wenn sich der Fahrzeugführer an die vorgeschriebene zeitliche Beschränkung hält, jedoch keine Parkscheibe auslegt (Oberlandesgericht Brandenburg, Az: (2Z) 53 Ss OWi 495/10 (238/10) Beschluss vom 02.08.2011).