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Observierung durch Dritte – Anspruch auf Unterlassung

Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Observierung ist zu berücksichtigen, dass niemand allgemein Schutz davor verlangen kann, außerhalb seines befriedeten Besitztums, insbesondere auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden. Wer einen anderen außerhalb seines befriedeten Besitztums und der Orte, an die er sich in Abgeschiedenheit zurückzieht, beobachtet, darf das grundsätzlich tun. Keine rechtliche Regel gebietet, die Augen vor anderen in der Öffentlichkeit niederzuschlagen. Wohl aber kann die „Belagerung“ von Personen – wenn es sich nicht um ihre öffentlichen Auftritte handelt – ihr Persönlichkeitsrecht verletzen. Unerlaubt ist auch die – mehr als nur zufällige und flüchtige – Beobachtung einer Person in ihrer Privatsphäre, zu Hause auf dem befriedeten Besitztum, auch beim Betreten und Verlassen der Wohnung oder an Orten erkennbarer Abgeschiedenheit. Allerdings muss auch außerhalb seines befriedeten Besitztums der einzelne keineswegs generell dulden, dass jedermann von ihm Bildnisse, insbesondere Filmaufnahmen mittels einer Videokamera, fertigt. Auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht kann einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Eine dauerhafte Aufnahme bewirkt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Betroffenen Personen steht daher bei einer Observierung ein Anspruch auf Unterlassung von Observierungsmaßnahmen gem. §§ 823, 1004 BGB analog zu (LG Köln, Beschluss vom 21.08.2013, Az: 34 T 179/13).

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