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Nutzungsausfall für Zweitwagen (oder Oldtimer) nach Verkehrsunfall

Im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeuges kann der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit seines Fahrzeugs verlangen, auch wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat. Eine derartige Nutzungsausfallentschädigung wird nicht nur für neuere Fahrzeuge, sondern auch für Oldtimer grundsätzlich anerkannt. Das Vermögen des Geschädigten beinhaltet nicht nur den reinen Sachwert des Kraftfahrzeugs, sondern auch die Möglichkeit zum ständigen Gebrauch und zur Nutzung desselben. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbständigen Vermögenswert dar, deren Verlust schadensersatzrechtlich vom Schädiger auszugleichen ist. Andererseits ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz eines kraftfahrzeugbezogenen Nutzungsausfallschadens die Feststellung, dass die Entbehrung der Nutzung für den Geschädigten „fühlbar“ gewesen sein muss, weil er das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeuges für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte. An der „Fühlbarkeit“ der Nutzungsentbehrung fehlt es jedoch, wenn dem Geschädigten ein weiteres auf seinen Namen zugelassenes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, welches er im Zeitraum des schadensbedingten Ausfalls seines verunfallten Fahrzeugs nutzen konnte.

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