Der Vergütungsanspruch einer Kartenlegerin für eine Lebensberatung die auf den Gebrauch von übernatürlichen, magischen Kräften und Fähigkeiten gerichtet ist, entfällt nicht unbedingt aufgrund der Tatsache, dass die versprochene Leistung (Gebrauch der übernatürlichen, magischen Kräfte) eigentlich unmöglich ist (BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az: III ZR 87/10). Ein solcher Kartenlegevertrag verstößt jedoch unter Umständen gegen die guten Sitten und ist daher sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB.
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