Ein Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis in der Probezeit oder später nicht mit der Begründung kündigen, dass der Arbeitnehmer bzw. dessen Kleidung nach Zigarettenrauch riecht. Der Arbeitnehmer muss vor dem Ausspruch einer Kündigung angehört und notfalls abgemahnt werden. Eine Kündigung ist selbst dann unwirksam und treuwidrig, wenn im Betrieb ein absolutes Rauchverbot herrscht und sich andere Arbeitnehmer und/oder Kunden über den Geruch beschweren (Arbeitsgericht Saarlouis, Urteil vom 28.05.2013, Az.: 1 Ca 375/12).
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