Eine Leistungsbeschränkung in den Versicherungsbedingungen einer Krankheitskostenversicherung, wonach nur Hörgeräte oder sonstige Hilfsmittel in „angemessener Ausführung“ von der Versicherung zu erstatten sind, ist nicht wirksam, da diese Regelung für einen Versicherungsnehmer nicht klar und verständlich ist und diesen somit unangemessen benachteiligt (Amtsgericht München, Urteil vom 31.10.12, Az.: 159 C 26871/10). Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Krankheitskostenversicherung muss klar und verständlich sein, so dass jeder Versicherungsnehmer ohne fremde Hilfe nachvollziehen kann, welche Kosten von der Versicherung übernommen werden und welche Kosten nicht.
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