In einer Krankentagegeldversicherung entfällt die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherungsnehmers nicht, wenn er lediglich zu einzelnen Arbeitstätigkeiten im Rahmen seiner Berufstätigkeit in der Lage ist, welche jedoch seine vollständige Berufsausübung nicht ermöglichen. Die Krankentagegeldversicherung ist in diesen Fällen dazu verpflichtet, dass vertraglich vereinbarte Krankentagegeld an den Versicherten – auch über mehrere Jahre – weiterzuzahlen (BGH, Urteil vom 03.04.2013, Az.: IV ZR 239/11).
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