Der Kindergeldgeldberechtigte kann rückwirkend geändert werden, solange das Kindergeld noch nicht ausgezahlt worden ist. Wenn das Kindergeld für den jeweiligen Monat bereits ausgezahlt worden ist, ist der Kindergeldanspruch erloschen und es besteht keine Möglichkeit mehr, den Kindergeldberechtigten zu ändern (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.06.2010, Az: 4 K 4132/06B).