Die Einfriedung eines Hausgrundstücks (Zaun, Hecke etc.) vermittelt Kaufinteressenten regelmäßig den Eindruck, es handle sich um ein einheitliches, nach außen hin abgeschlossenes Grundstück und der eingefriedete Bereich gehört zum Grundstück. Mit der Übergabe von Hausunterlagen erfüllt ein Hausverkäufer seine Aufklärungspflichten gegenüber dem Hauskäufer nur dann, wenn er die berechtigte Erwartung haben konnte, dass der Hauskäufer die Unterlagen nicht nur zum Zwecke allgemeiner Information, sondern unter einem bestimmten Gesichtspunkt (z.B. hinsichtlich der tatsächlichen Grundstückegröße) gezielt durchsieht. Der Hausverkäufer muss den Hauskäufer daher von sich aus auf die tatsächliche Grundstücksgröße hinweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. (BGH, Urteil vom 11.11.2011, Az: V ZR 245/10).
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