Wird ein handschriftliches Fahrtenbuch (Fahrten in Stichpunkten aufgeführt) durch Computerlisten ausführlich ergänzt und ist eine nachträgliche Manipulation ausgeschlossen, muss das Finanzamt dieses anerkennen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2010, Az: 12 K 12047/09; Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig unter den Az.: VI R 33/10).