Ein Hausverkäufer haftet gegenüber einem Hauskäufer auf Schadensersatz, wenn er bei einem Hausverkauf gegenüber dem Hauskäufer nicht offenbart, dass es einen Marderbefall im Dach des Hauses gegeben hat und er die diesbezüglich entstandenen Hausschäden nicht vollständig und umfassend offenbart. Da der Hausverkäufer in einem solchen Fall arglistig handelt, haftet er trotz eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses im notariellen Vertrag gegenüber dem Hauskäufer auf Schadensersatz (OLG Koblenz, Urteil vom 15.02.2013, Az.: 4 U 874/12).
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