Skip to content

Haftet die Hausratsversicherung im Urlaub?

Der Versicherungsschutz der Hausratsversicherung gilt nicht nur für die Wohnung, sondern auch auf Reisen. Die Hausratsversicherung deckt teilweise auch Schadensfälle ab, die im Urlaub eingetreten sind. Dies nennt man „Außenversicherungsschutz“.

Der Außenversicherungsschutz gilt nach den neueren Versicherungsbedingungen weltweit. Er besteht auf Reisen jedoch nur für maximal 3 Monate. Die Haftungsobergrenze ist zudem in der Regel auf 10 % der Versicherungssumme bzw. auf 10.000 € begrenzt.

Wann haftet die Hausratsversicherung?

Reiseunterkunft: Die Hausratsversicherung haftet, wenn in die Reiseunterkunft eingebrochen und Sachen des Versicherungsnehmers und/oder seiner im Haushalt lebenden Mitbewohner entwendet worden sind.

Für Sturm- und Hagelschäden besteht Versicherungsschutz, wenn sich die versicherten Sachen zum Schadenszeitpunkt in Gebäuden befanden. Außenbereich: Zelte und deren Inhalt sind jedoch nicht versichert.

Raub: Wird der Versicherungsnehmer oder eine in seinem Haushalt lebende Person während des Urlaubs ausgeraubt, so haftet die Hausratsversicherung ebenfalls. Bei Trick- oder Taschendiebstählen besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Parkhaus: Wird das Kraftfahrzeug oder der Wohnwagen in einem Gebäude (z.B. Garage oder Parkhaus) abgestellt und sodann aufgebrochen, besteht unter Umständen ebenfalls Versicherungsschutz.

Gegen Vandalismus besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Tritt ein Schadensfall ein, so muss dieser unverzüglich der Hausratsversicherung gemeldet werden. Man sollte Fotos von den beschädigten Sachen bzw. von den Diebstahlspuren fertigen und die Diebstähle sowie Raubüberfälle sofort bei der lokalen Polizei anzeigen.

Autor   

Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Christian Kotz

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!