Das OLG Frankfurt hat nunmehr einen Freispruch des Amtsgerichts Dillenburg bzgl. einer Geschwindigkeitsmessung mit einem PoliScan Speed-Messgerät mit der Begründung aufgehoben, dass eine Nichtüberprüfbarkeit der erfolgten Geschwindigkeitsmessung der Verwertbarkeit der Messung nicht entgegenstehe (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.03.2010, Az.: 2 Ss-OWi 577/09). Das Bußgeldverfahren muss nunmehr vor dem Amtsgericht Dillenburg neu verhandelt werden.
Das Amtsgericht Dillenburg hatte einen Autofahrer hinsichtlich einer angeblich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen, da die Geschwindigkeitsmessung mit dem PoliScan Speed-Messgerät nicht nachträglich durch einen Sachverständigen überprüft werden konnte, da der Hersteller Unterlagen über die Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgeräts aufgrund bestehender Betriebsgeheimnisse nicht zur Verfügung stellen will.