Bei Verkehrsunfällen, die keine Bagatellschäden darstellen, ist in der Regel die Vorlage eines Sachverständigengutachtens gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers erforderlich, da diese den streitigen Schaden nicht ohne die Vorlage eines solchen Gutachtens reguliert. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Gutachtenerstellung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 365/03). Die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sind von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers zu erstatten, wenn die Reparaturkosten über der sog. Bagatellgrenze von 700,00 – 1.000,00 Euro (je nach Gericht – nach BGH liegt die Bagatellgrenze bei 700,00 €) liegen.
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