Äußert sich eine schwangere Arbeitnehmerin über das Internetportal Facebook sehr negativ und öffentlich über ihren Arbeitgeber, so stellt dies eine schwerwiegende Verletzung ihrer Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber dar. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der schwangeren Arbeitnehmerin kann für den Arbeitgeber aus diesem Grunde unzumutbar sein, so dass er der Arbeitnehmerin – trotz ihrer Schwangerschaft – fristlos kündigen kann. Werden die sehr negativen Äußerungen nur im privaten Bereich des Facebook-Account unter Freunden getätigt, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Regel nicht fristlos kündigen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 29.02.2012, Az: 12 C 12.264).
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