Arbeitgeber müssen bei freien Arbeitsplätzen von sich aus prüfen, ob diese mit einem schwerbehinderten Bewerber besetzt werden können. Diesbezüglich müssen Arbeitgeber sich mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen um entsprechende Bewerber bei ihrer Auswahl zu berücksichtigen. Kommt ein Arbeitgeber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, kann ein Verstoß gegen das AGG vorliegen und benachteiligte Bewerber können einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nach § 15 Abs. 2 AGG haben (BAG, Urteil vom 13.10.2011, Az: 8 AZR 608/10).
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