Einem Fluggast steht gegenüber einer Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung zu, wenn die Flugverspätung zum Zeitpunkt seines Abflugs weniger als 3 Stunden betragen hat, er aber sein Endziel mit einer Verspätung von mind. 3 Stunden (z.B. nach verpassten Anschlussflügen) gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht (EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: C-11/11).
Erreichen Fluggäste ihr Reiseendziel wegen einer Flugverspätung erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit oder noch später, so können sie gegenüber dem Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen. Das Fluggesellschaft muss keine pauschale Ausgleichszahlung leisten, wenn die eingetretene Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Az.: C-581/10; C-629/10).
Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km und weniger 250 €; bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km 400 € und bei allen sonstigen Flügen 600 €.