Die Bußgeldbehörde ist im Rahmen der Fahrzeugführerermittlung bei einem begangenen Verkehrsverstoß dazu verpflichtet den Kfz-Halter als Zeugen zu vernehmen, falls dieser den Verkehrsverstoß nicht begangen hat (VGH Mannheim, Beschluss vom 04.08.2009, Az.: 10 S 1499/09). Tätigt der Kfz-Halter in der Zeugenvernehmung keine Angaben zum Fahrzeugführer bzw. beruft er sich auf ein Aussageverweigerungsrecht, so kann eine Fahrtenbuchauflage gegen ihn ergehen.