Einen bloßen Bei- und Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug trifft während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich der bestehenden Straßenbeschilderung Aufmerksamkeit walten zu lassen. Eine Erkundigungspflicht nach einem Fahrerwechsel des Beifahrers mit dem vorherigen Fahrer hinsichtlich etwaiger geltender durch Beschilderung gesetzter Geschwindigkeitsbeschränkungen trifft ihn im Regelfall ebenfalls nicht. Begeht der vorherige Beifahrer nach einem Fahrerwechsel eine Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund einer Geschwindigkeitsbeschränkung die der vorherige Fahrer lediglich zur Kenntnis genommen hat, so kann dem Beifahrer diese nicht vorgeworfen werden (OLG Hamm, Az.: 1 RBs 89/14, Beschluss vom 18.06.2014).
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