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EU-Führerschein – Nutzungsuntersagung in Deutschland

EU-Führerschein – Nutzung kann in Deutschland untersagt werden!

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2008, Az.: 3 C 26/07 u. 3 C 38/07

I. Nach der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG der Europäischen Union müssen Führerscheine die ordnungsgemäß in einem EU-Mitgliedsstaat erworben und ausgestellt wurden in Deutschland anerkannt werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (= Europäischer Gerichtshof) muss ein Ausstellerstaat überprüfen, ob die Vorrausetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins gegeben sind (z.B. ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat). Dem jeweiligen Staat in dem der EU-Führerschein genutzt wird, steht es nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 26.06.2008, Az.: Rs C-329/06; C-343/06 und Rs C-334/06 bis 336/06) ebenfalls zu, zu überprüfen, ob der jeweilige EU-Bürger zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung im Ausstellerstaat einen ordentlichen Wohnsitz inne hatte. Hatte der jeweilige Führerscheininhaber keinen ordentlichen Wohnsitz in dem Ausstellerstaat inne, so darf die Nutzung des Führerscheins im Nutzungsstaat untersagt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die jeweilige deutsche Führerscheinbehörde die Nutzung eines EU-Führerscheins innerhalb von Deutschland untersagen kann, wenn diese feststellt, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der EU-Führerscheinausstellung seines ordentlichen Wohnsitz nicht in dem jeweiligen Ausstellerstaat inne hatte.

II. Zugrundeliegender Sachverhalt: Der Kläger war im Jahre 2001 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr mit 2,29 Promille die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die zuständige Führerscheinbehörde verlangte vom Kläger bei dem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage einer MPU (= medizinisch-psychologische Untersuchung). Der untersuchende Psychologe kam zu dem Ergebnis, dass es nicht auszuschließen sei, dass der Kläger auch zukünftig Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr führen werde. Aufgrund dieser Tatsache wurde dem Kläger von der Führerscheinbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt. Sodann führte der Kläger ohne eine entsprechende Fahrerlaubnis ein Fahrzeug und begann zudem eine Verkehrsunfallflucht. Er wurde diesbezüglich im Jahr 2003 verurteilt. Im Jahre 2005 wurde dem Kläger in Tschechien eine neue Fahrerlaubnis ausgestellt und in dieser als Wohnsitz sein Wohnort in Deutschland eingetragen. Die zuständige Führerscheinbehörde erhielt hiervon im Jahre 2005 Kenntnis und forderte den Kläger auf, eine neue MPU vorzulegen, aus der sich ergeben sollte, dass er zukünftig kein Fahrzeug mehr unter Alkoholeinfluss führen werde. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach, so dass ihm die Führerscheinbehörde die Nutzung seines EU-Führerscheins in Deutschland untersagte. Hiergegen klagte er. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Wird trotz Anordnung der Führerscheinbehörde kein entsprechendes MPU-Gutachten vorgelegt, kann die Führscheinbehörde davon ausgehen, dass der Führerscheininhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist (vgl. § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 FeV) und ihm die Nutzung seines EU-Führerscheins in Deutschland untersagen.

 

  1.  Ferner sei in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.11.2008, Rechtssache: C-1/07 verwiesen. Nach diesem Urteil muss ein Nutzungsstaat EU-Führerscheine nicht anerkennen, die im Ausstellerstaat erworben wurden, um ein Fahrverbot oder einen Führerscheinentzug im Nutzungsstaat zu umgehen. Dies gilt auch, wenn der EU-Führerschein im Ausstellerstaat während einer Sperrfrist nach einem Führerscheinentzug im Nutzungsstaat erworben wurde.

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