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Erbschaftssteuerreform tritt zum 01.01.2009 in Kraft!

Bei Erbfällen (nicht bei Schenkungen), die nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2009 eingetreten sind, kann man als Erbe wählen, ob altes oder neues Recht Anwendung finden soll. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass das Wahlrecht nicht die neuen persönlichen Freibeträge umfaßt,sondern immer nur die bisherigen persönlichen Freibeträge.

 

Es ergeben sich nachfolgende neue Freibeträge:

 

Steuerklasse Personen: Freibetrag alt Freibetrag neu
I Ehegatte 307.000 € 500.000 €
  Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 205.000 € 400.000 €
  Enkelkinder 51.200 € 200.000 €
  Eltern und Großeltern bei Erbschaften 51.200 € 100.000 €
II Eltern und Großeltern bei Schenkungen; Geschwister, Neffen und Nichten; Stiefeltern, Schwiegereltern; geschiedene Ehegatten 10.300 € 20.000 €
III alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z. B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen 5.200 € 20.000 €
III gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 5.200 € 500.000 €

In Zukunft werden sich in Abhängigkeit der Steuerklasse und des steuerpflichtigen Erwerbs die folgenden Steuersätze ergeben:

Erbschaftssteuersätze § 19 Abs. 1 ErbStG:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Prozentsatz in der Steuerklasse

alt/neu

bisher neu I II III
52.000 € 75.000 € 7  /  7 12  /  30 17  /  30
256.000 € 300.000 € 11  /  11 17  /  30 23  /  30
512.000 € 600.000 € 15  /  15 22  /  30 29  /  30
5.113.000 € 6.000.000 € 19  /  19 27  /  30 35  /  30
12.783.000 € 13.000.000 € 23  /  23 32  /  50 41  /  50
25.565.000 € 26.000.000 € 27  /  27 37  /  50 47  /  50
über 25.565.000 € über 26.000.000 € 30  /  30 40  /  50 50  /  50

 

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