Ein Ehepaar hatte einen zweiwöchigen Urlaub gebucht. Bereits der Hinflug hatte eine erhebliche Verspätung, so dass die Urlauber nach einem Zwischenstopp ihren Anschlussflug nach Sri Lanka verpassten. Ihre erste Urlaubsnacht mussten sie deshalb – ausgerechnet an Heiligabend – in einer drittklassigen Absteige verbringen. Als sie schließlich völlig erschöpft auf Sri Lanka landeten, wurde ihnen mitgeteilt, das Hotel sei überbucht. Als Ausweichquartier stand nur ein einfaches Hotel auf einer entlegenen Insel zur Verfügung, die einige Kilometer außerhalb des Zentrums lag und nur mit einer Fähre zu erreichen war. Diese Fähre stellte jedoch ihren Betrieb abends vergleichsweise früh, nämlich schon um 22:00 Uhr ein. Die beiden konnten die Insel am Abend also nicht verlassen, um auszugehen, sondern mussten eine Woche an Ort und Stelle bleiben und ein eher ruhigeres Nachtleben genießen. Hoffnungsvoll sah das Paar dann dem zweiten Reiseteil auf den Malediven entgegen – hier konnte alles nur besser werden, dachten sie sich jedenfalls.
Der Weiterflug auf die Malediven fand jedoch erst um 4:00 Uhr morgens sein Ende. 3 Std. musste das entnervte Paar auf dem Flughafen auf den Anschlussbus warten, der sie nach viereinhalbstündiger Fahrt am gebuchten Hotel absetzte.
Andere Insel – gleiches Spiel: auch dieses Hotel war überbucht, so dass die Urlauber drei Tage lang auf einem Boot einquartiert wurden. Dort gab es für 18 Personen leider nur ein WC und eine Dusche, die obendrein nur Salzwasser führte. In den Kabinen stank ist so penetrant nach Diesel, dass die Urlauber es vorzogen, unter freiem Himmel an Deck zu schlafen. Statt der gebuchten abwechslungsreichen Vollpension gab es ausschließlich Fisch und Spaghetti. Am Ende der Reise, wünschte sich das Paar nur noch schnellstmöglich nach Hause, doch selbst dieser Wunsch blieb unerhört: Der gebuchten Rückflug fiel leider aus. Die Urlauber mussten sich für weitere drei Tage selbst eine Unterkunft suchen, um dann endlich in die Heimat fliegen zu können.
Trotz der umfangreichen Mängelliste kann der Reiseveranstalter dem Paar nicht hinreichend entgegen, so dass die Urlauber Klage erhoben. Am Ende wurde dem Ehepaar infolge von Minderungs-, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche für vertanen Urlaubsgenuss und die verspätete Rückkehr sogar eine höhere Summe zugesprochen als sie bezahlt hat.
Rechtlicher Hintergrund:
In der Tat muss kein Reisender die oben beschriebene Tortur über sich ergehen lassen. Wenn ein erheblicher Reisemangel vorliegt, kann er die Reise kündigen.
Beispiele für schwere Mängel sind: Ein Hotel, das 150 km vom ursprünglich gebuchten Ort entfernt liegt, erheblicher Verkehrslärm durch eine 150 m vom Hotel entfernte vorbeiführende Autobahn, die nicht vereinbarte Unterbringung in einem FKK Hotel oder die Unterbringung in einem Ferienhaus mit drei statt fünf Schlafzimmern. Derartige Beispiele ließen sich weiter aufzählen.
Vor der Kündigung muss der Reisende den Reiseveranstalter jedoch in der Regel noch eine Chance geben, den Mangel zu beseitigen. Hierzu muss er ihm eine angemessene Frist setzen. Wenn sich erhebliche Mängel staffeln, ist man allerdings nicht verpflichtet, den Reiseveranstalter bei jeder neuen Zumutung erneut zur Abhilfe aufzufordern. Die Reisenden in dem oben erwähnten Beispielsfall konnten dem Debakel also durch Kündigung ein Ende setzen können. Der Reiseveranstalter hätte die vorzeitige Rückreise bezahlen müssen.