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Drohung mit SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung ist unzulässig und strafbar

Bestreitet ein Schuldner eine Forderung und droht der Gläubiger dem Schuldner trotzdem damit, der SCHUFA Holding AG die Nichtzahlung der Forderung mitzuteilen, so steht dem Betroffenen gegenüber dem Gläubiger ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 240, 22, 23 StGB zu. Das Handeln des Gläubigers ist zudem strafbar. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Datenübermittlung an die SCHUFA Holding AG durch einen Gläubiger stellt eine rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, die den Schuldner zu einer Handlung – nämlich der Begleichung der angemahnten Forderung – nötigen soll. Der Hinweis des Gläubigers stellt für den Schuldner ein empfindliches Übel, nämlich die Datenmitteilung an die Schufa Holding AG und die damit verbundene Möglichkeit der Verschlechterung seiner Bonität dar. Die Androhung des Übels zu diesem angestrebten Zweck ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB). Für eine Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB spricht, dass die in Aussichtstellung der Möglichkeit einer Datenübermittlung regelmäßig bereits als konkret drohendes erhebliches Übel aufgefasst wird (OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, Az.: 13 U 64/13).

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