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Bußgeldkatalog – Stand: 01.01.2011

atbestand (Euro)
Höchstgeschwindigkeit – Personenkraftwagen bis 3,5 to
inner-/außerhalb geschlossener Ortschaften: Überschreitung
bis 10 km/h 15/10
11-15 km/h 25/20
16-20 km/h 35/30
21-25 km/h 80/70
26-30 km/h 100/80
31-40 km/h – Fahrverbot 1 Monat innerhalb geschlossener Ortschaft 160/120
41-50 km/h – Fahrverbot 1 Monat inner-/außerhalb geschlossener Ortschaft 200/160
51-60 km/h – Fahrverbot 2 Monate innerhalb, 1 Monat außerhalb Ortschaft 280/240
61-70 km/h – Fahrverbot 3 Monate innerhalb, 2 Monate außerhalb Ortschaft 480/440
über 70 km/h  – Fahrverbot 3 Monate inner-/außerhalb geschlossener Ortschaft 680/600
Unangepasste Geschwindigkeit (z.B. Glätte, Regen) 100
Alkohol, Drogen
1. Verstoß 500
2. Verstoß 1000
3. Verstoß 1500
Rote Ampel überfahren 90
– bei länger als 1 Sekunde rot – 1 Monat Fahrverbot 200
– bei länger als 1 Sekunde rot – mit Gefährdung – 1 Monat Fahrverbot 320
– bei länger als 1 Sekunde rot – mit Sachbeschädigung – 1 Monat Fahrverbot 360
Zebrastreifen überfahren trotz Fußgänger 80
Bahnübergang umfahren  700
Abstandsverstöße – Abstand in Metern bei Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
< 5/10 des halben Tachowertes 75
< 4/10 des halben Tachowertes 100
< 3/10 des halben Tachowertes – bei über 100 km/h – 1 Monat Fahrverbot 160
< 2/10 des halben Tachowertes – bei über 100 km/h – 2 Monate Fahrverbot 240
< 1/10 des halben Tachowertes – bei über 100 km/h – 3 Monate Fahrverbot 320
Abstandsverstöße – Abstand in Metern bei Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
< 5/10 des halben Tachowertes 100
< 4/10 des halben Tachowertes 180
< 3/10 des halben Tachowertes – 1 Monat Fahrverbot 240
< 2/10 des halben Tachowertes – 2 Monate Fahrverbot 320
< 1/10 des halben Tachowertes – 3 Monate Fahrverbot 400
Gefährliches Abbiegen 70
Gefährliches Wenden/Rückwärtsfahren 80
Rechtsabbiegen bei grünem Pfeil
mit Behinderung/Gefährdung 100/120
Rechtsfahrgebot verstoßen 80
Überholen mit Gefährdung 100
Überholverbot missachtet 150
– mit Sachbeschädigung 200
Vorfahrt missachtet 100
Wenden/Rückwärtsfahren auf der Autobahn
– Ein- oder Ausfahrt 75
– Seitenstreifen 130
Seitenstreifen befahren 75
Parken auf der Autobahn 70
Illegale Kfz-Rennen Teilnehmer/Veranstalter 400/500
Gegen Sonntagsfahrverbot verstoßen Fahrer/Halter 75/380
Gefahrgut-LKW trotz schlechter Sicht keinen Parkplatz aufgesucht 140
Mobilfunktelefon – verbotswidriges telefonieren 40
Sicherheitsgurt nicht angelegt 30
Kind – Mitnahme ohne Verwendung einer Rückhaltevorrichtung 40
Verstoß gegen Winterreifenpflicht 40
Verstoß gegen Winterreifenpflicht mit Verkehrsbehinderung 80

1. Ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, wurde von der Polizei angehalten und habe sofort eine „Geldbuße“ bezahlt. Ist das Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren damit beendet? Ja. Wenn ein geringfügiger Verkehrsverstoß vorliegt, kann die Polizei eine Verwarnung erteilen. Das Verwarnungsgeld beträgt zwischen 5,00 € und 35,00 € (eine kostenfreie Verwarnung ist ebenfalls möglich).

2. Ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, wurde von der Polizei angehalten und habe die „Geldbuße“ nicht bezahlt. Wie geht es weiter? Normalerweise bekommt man nun von der Verwaltungsbehörde einen Anhörungsbogen zugesandt. In machen Fällen bekommt man auch sofort einen Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde zugesandt. Wenn der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, wird durch die Verwaltungsbehörde entschieden, ob der Erlass eines Bußgeldbescheids oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt. Soweit genügend Beweise für die „Schuld“ des Betroffenen vorliegen, wird durch die Bußgeldstelle ein Bußgeldbescheid erlassen. Soll ein Fahrverbot ausgesprochen werden, so wird auch dieses im Bußgeldbescheid ausdrücklich aufgeführt.

3. Seit der Verkehrsordnungswidrigkeit sind über 3 Monate vergangen. Ist die Angelegenheit verjährt? Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt gemäß § 26 Abs. 3 StVO grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 3 Monaten. Diese Frist gilt jedoch nur, solange wegen des Verkehrsverstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden ist. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Begehung des Verstoßes. Ordnungswidrigkeiten wegen Drogenmissbrauchs und Ordnungswidrigkeiten gegen die 0,8-Promille-Regelung verjähren erst nach 1 Jahr. Verstößen gegen die 0,5-Promille-Regelung verjähren erst nach 6 Monaten.

4. Ich habe einen Anhörungsbogen erhalten, bin mit dem Fahrzeug jedoch nicht selbst gefahren, sondern ein Familienangehöriger (z.B. Ehefrau, Ehemann, Kind etc.). Muss ich angeben wer das Fahrzeug gefahren ist? Nein. Auch im Bußgeldverfahren hat man bei nahen Familienangehörigen ein Aussageverweigerungsrecht.

5. Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten. Was mache ich jetzt? Gegen den Bußgeldbescheid kann gem. § 67 OWiG innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Einspruch einlegen kann der Betroffene selbst, sein Anwalt oder aber auch ein besonders Bevollmächtigter. Einzureichen ist der Einspruch bei der Bußgeldbehörde. Er muß nicht begründet werden. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Eingangsdatum des Einspruchs bei der Behörde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheids. Sie beginnt auch zu laufen, wenn der Bußgeldbescheid bei der Post niedergelegt und der Betroffene benachrichtigt wird. Fällt das Ende der Zweiwochenfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, kann noch bis zum Ablauf (24 Uhr) des ersten darauffolgenden Werktags Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann jederzeit wieder zurückgenommen werden.

6. Ich habe die Einspruchsfrist für den Bußgeldbescheid z.B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes, Urlaubs oder auswärtiger Beschäftigung versäumt. Was kann ich tun? Man kann „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragen. Der Antrag ist innerhalb von 1 Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gleichzeitig ist auch das zunächst versäumte Rechtsmittel nachzuholen, also z.B. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.  

7. Was macht die Bußgeldbehörde nachdem ich Einspruch eingelegt habe? Ist der Einspruch rechtzeitig erfolgt prüft die Bußgeldbehörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Nimmt die Bußgeldbehörde den Bescheid nicht zurück, wird die Bußgeldakte an die jeweilige Staatsanwaltschaft übersandt und anschließend wird die Akte dem zuständigen Gericht vorgelegt. Dieses entscheidet über die weitere Vorgehensweise. In der Regel wird ein Hauptverhandlungstermin vor Gericht bestimmt.

8. Was geschieht im Hauptverhandlungstermin bei Gericht? Wenn der Hauptverhandlungstermin angesetzt ist, wird das Gericht zu diesem Termin alle für die Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Zeugen laden. Ist das Gericht der Auffassung, dass dem Betroffenen der zur Last gelegte Sachverhalt nicht nachgewiesen werden kann, so verkündet es einen Freispruch. Die im Bußgeldbescheid ausgewiesene Geldbuße entfällt, die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen (auch die Kosten des Verteidigers) sind dann grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen.

9. Muss ich als Betroffener persönlich zur Hauptverhandlung erscheinen? Ja. Der Betroffene ist grundsätzlich zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht kann ihn jedoch unter Umständen vom persönlichen Erscheinen entbinden.

10. Kann ich Rechtsmittel gegen das Gerichtsurteil einlegen? Ja. Man kann Rechtsbeschwerde einlegen bzw. man kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragen.

11. Ist eine Erhöhung der Regelgeldbuße möglich? Ja. Eine Erhöhung der Regelgeldbuße ist bei einschlägigen Voreintragungen im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg möglich. Gleiches gilt für die Erhöhung von Fahrverboten.

12. Wann gibt es Punkte? Die Anzahl der Punkte richtet sich nach der Schwere des Verkehrsverstoßes. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten werden in der Regel im Verwarnungsgeldbereich (5,00 € bis 35,00 €) keine Punkte vergeben. Für Verstöße im Bußgeldbereich (ab 40,00 €) ist zusätzlich zum Bußgeld mit 1 bis 4 Punkten und bei Straftaten sogar mit 5 bis 7 Punkte zu rechnen.

 

Alkoholgrenzen im Straßenverkehr (Stand: 01.01.2011):

0,0 Promille – Gilt für alle Fahrzeugführer unter 21 Jahren (mit/ohne Probezeit) und für alle Fahrzeugführer in der Probezeit. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 250,00 € bis zu 1.000,00 €, 2 Punkte im Verkehrszentralregister, ein Aufbauseminar sowie eine Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre.

0,3 bis 0,49 Promille – Zeigen sich keine Fahrfehler und wird kein Unfall verursacht, so bleibt der Alkoholkonsum ohne Konsequenzen. Zeigt sich eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit oder ist ein Unfall auf den Alkoholkonsum zurückzuführen, so kann eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs erfolgen. Dann sind ein Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren, 7 Punkte, eine Geldbuße sowie ein Freiheitsentzug möglich.

0,5 bis 1,09 Promille (relative Fahruntüchtigkeit) – Ab 0,5 Promille liegt ohne Anzeichen von alkoholbedingter Fahrunsicherheit eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit 500,00 € Bußgeld, 4 Punkten im Verkehrszentralregister und 1 Monat Fahrverbot geahndet wird (1. Verstoß). Ab dem 2. Verstoß drohen 1.000,00 € Bußgeld, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot und beim 3. Verstoß drohen 1.500,00 € Bußgeld, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot. Ferner kann die Führerscheinstelle die Ablegung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU – „Idiotentest“) anordnen. Zudem mögliche Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder – wenn ein Unfall passiert ist oder beinahe passiert wäre – wegen Gefährdung des Straßenverkehrs. Dann sind ein Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren, 7 Punkte im Verkehrszentralregister, eine Geldbuße sowie eine Freiheitsstrafe möglich.

1,1 bis 1,59 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) – Strafe: Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten (Regelfall) bis 5 Jahren, sowie 7 Punkte im Verkehrszentralregister, Freiheitsstrafe von bis zu 1. Jahr sowie eine Geldbuße bis 1.500,00 €. Zudem Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder – wenn ein Unfall passiert ist oder beinahe passiert wäre – wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB).

ab 1,6 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit)  – Strafe: Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten (Regelfall) bis 5 Jahren, sowie 7 Punkte im Verkehrszentralregister, Freiheitsstrafe von bis zu 1. Jahr sowie Geldbuße bis 1.500,00 €. Zudem muss man sich einer medizinischen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU – “Idiotentest“) unterziehen, bevor die Möglichkeit besteht, seine Fahrerlaubnis zurückzuerlangen. Vor der MPU-Begutachtung nach einer erheblichen Alkoholfahrt sind bei der „Notwendigkeit zum Alkoholverzicht“ oder bei einer „Alkoholabhängigkeit“ Nachweise über eine mindestens 12 Monate Alkoholabstinenz zu erbringen. Nach einer Drogenfahrt müssen vor einer MPU-Begutachtung nachfolgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sein: 1. bei einer vorliegenden „Drogengefährdung“ mind. 3 Monate Drogenfreiheit, 2. bei einer „fortgeschrittenen Drogenproblematik“ mind. 6 Monate Drogenfreiheit und 3. bei einer „Drogenabhängigkeit“ mind. 12 Monate Drogenfreiheit.

 

Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister:

Im Verkehrszentralregister (sog. „VZR“) in Flensburg werden rechtskräftige Entscheidungen von Strafgerichten (jedoch nur soweit ein Bezug zum Straßenverkehr besteht) sowie rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten (jedoch nur Entscheidungen über Fahrverbote oder Geldbußen von mind. 40,00 Euro), verwaltungsbehördliche Entscheidungen über Fahrerlaubnismaßnahmen sowie von Teilnahmen an Aufbauseminaren oder verkehrspsychologischen Beratungen gespeichert. Werden 8 – 13 Punkte im VZR erreicht, so erhält man eine Verwarnung von der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde mit dem Hinweis, dass man freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen kann. Erreicht man 14 – 17 Punkte wird ein solches Seminar zwangsweise angeordnet, falls keine Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgte. Falls innerhalb der letzten 5 Jahre bereits ein Aufbauseminar absolviert wurde, erhält man eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Ab 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eintragungen werden im Verkehrszentralregister nach dem Ablauf von bestimmten Fristen gelöscht. Erreicht man 14 oder 18 Punkte, ohne dass man von der Fahrerlaubnisbehörde zuvor verwarnt wurde, wird der Punktestand auf 13 reduziert. Erreicht oder überschreitet man 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar angeordnet hat, wird der Punktestand auf 17 reduziert. Die Tilgungsfrist beträgt bei Ordnungswidrigkeiten 2 Jahre; bei Straftaten – die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen – 5 Jahre und bei Straftaten – die im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen sowie bei der Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis – 10 Jahre. Eine Löschung erfolgt jedoch nur, wenn innerhalb dieser Tilgungsfristen keine weiteren Verkehrsverstöße begangen wurden. Überliegefrist: Eintragungen im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf der Tilgungsfrist noch 1 Jahr „aufbewahrt“. Hiermit soll verhindert werden, dass die Eintragungen im VZR gelöscht werden, obwohl bereits eine erneute tilgungshemmende Tat vorliegt. Freiwilliger Punkteabbau im Verkehrszentralregister ist möglich (jeweils einmal innerhalb von 5 Jahren): Bei 1 – 8 Punkt(en) Abbau von bis zu 4 Punkten durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Bei 9 – 13 Punkten Abbau von 2 Punkten durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Jedoch nicht, wenn das Aufbauseminar zwangsweise angeordnet wurde. Bei 14 – 17 Punkten Abbau von 2 Punkten durch die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.                              

 

Vollstreckung von Bußgeldern aus dem EU-Ausland in Deutschland:

Eine Vollstreckung von Bußgeldern aus dem EU-Ausland in Höhe von über 70,00 € ist ab dem 27.10.2010 in Deutschland möglich. Die Vollstreckung eines EU-Bußgeldbescheides, welcher auf einer Halterhaftung basiert, darf in Deutschland jedoch nicht vorgenommen werden. Hinsichtlich der Vollstreckung des Bußgeldbescheides ist nicht auf den Tattag abzustellen, sondern auf das Ausstellungsdatum des Bußgeldbescheides, so dass auch Bußgelder für vor dem 27.10.2010 begangene Taten noch in Deutschland vollstreckt werden können.

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