Fahrzeugführer die mehrfach Verkehrsverstöße begehen und lediglich ein geringes Einkommen erzielen, können sich nicht darauf berufen, dass sie wirtschaftlich nicht in der Lage seien, dass verhängte Bußgeld zu zahlen. Anderenfalls würden verhängte Bußgelder ihre erzieherische Wirkung verlieren. Eine pauschale Verdoppelung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße und Fahrverbotsdauer wegen vorsätzlicher Begehungsweise ist jedoch unzulässig (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.03.2010, Az: 2 SsBs 20/10).
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