In einem bestehenden Wohnraummietverhältnis kann der Mieter nicht die vollständige Rückzahlung der von ihm geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen vom Vermieter verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums abgerechnet hat. In diesem Fall steht dem Mieter jedoch bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht (gemäß § 273 Abs. 1 BGB) an den laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zu (BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 191/05).
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