Achtung! Der Vermieter muss die 1jährige Abrechnungsfrist für Betriebskostenabrechnungen nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB einhalten. Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter innerhalb der Jahresfrist zugegangen sein. Versendet der Vermieter die Betriebskostenabrechnung innerhalb der Jahresfrist an dem Mieter und geht diese dem Mieter jedoch erst nach über einem Jahr zu, so ist die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eingehalten und der Vermieter kann keine Betriebskostennachzahlungen gegenüber dem Mieter mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 21.01.2009 – VIII ZR 107/08). Der Mieter kann hingegen noch überschüssige Beträge vom Vermieter zurückfordern.
Die Geltendmachung einer Betriebskostennachforderung durch den Vermieter ist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nur dann nicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Der Vermieter muss sich jedoch das Fehlverhalten von sog. Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. D.h. wird die Nebenkostenabrechnung durch Mitarbeiter des Vermieters zu spät zur Post gegeben, oder stellt die Post die Betriebskostenabrechnung erst verspätet zu, so wird dieses Verschulden dem Vermieter zugerechnet (Ausnahme: unerwarteter Poststreik).