Ist ein Arbeitnehmer langfristig arbeitsunfähig erkrankt verfällt sein Urlaubsanspruch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, so dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch auch nach Jahren noch auszahlen muss. Nach einem neuen Urteil des EuGH hat der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch darauf, seinen Urlaubsanspruch unbegrenzt anzusammeln und sich vom Arbeitgeber auszahlen zu lassen. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag, in einer Individualvereinbarung, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag vereinbaren, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers mit dem Ablauf einer Übertragungsfrist verfällt. Eine tarifvertragliche Vereinbarung, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers mit Ablauf einer Übertragungsfrist von 15 Monaten nach Ende des Bezugszeitraums verfällt, hat der EuGH nunmehr als rechtmäßig anerkannt (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, Az: C-214/10).
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