Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für dienstliche Zwecke eine Tankkarte und eine Bankkarte zur Verfügung, so darf der Arbeitnehmer diese nicht für private Einkäufe und zur Betankung von anderen Fahrzeugen nutzen. Behauptet ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht, er habe die Erlaubnis vom Arbeitgeber erhalten die Karten auch für private Zwecke zu nutzen, so muss er dies beweisen (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.03.2011, Az: 2 Sa 526/10).
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