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Autorecht – Fragen und Antworten

1. Neuwagenkauf – „Fabrikneu“: Beim Neuwagenkauf sollte man darauf achten, dass man kein Fahrzeug kauft, welches schon über mehrere Monate beim Autohersteller „auf Halde“ gestanden hat und bereits über 200 km gefahren wurde (im Kaufvertrag schriftlich vereinbaren). Ein „Neufahrzeug“ darf nicht älter als 12 Monate sein.

 

2. Bestellter Neuwagen wird trotz vereinbarter Lieferfrist nicht geliefert: In der Regel ist im Autokaufvertrag bereits eine Nachlieferungsfrist von 6 Wochen bei nicht vorrätigen Fahrzeugen vereinbart. Man sollte dem Autohändler eine Nachfrist von 2 Wochen setzen und bei fruchtlosem Fristablauf vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Verweigert der Verkäufer ernsthaft und endgültig die Fahrzeuglieferung (z.B. wegen Produktionseinstellung), so kann man sofort vom geschlossenen Vertrag zurücktreten.

 

3. Autohersteller erhöht die Fahrzeugpreise: Der Autohändler kann nicht ohne weiteres den vereinbarten Kaufpreis erhöhen. Allgemeine Vertragsbedingungen, die eine Preiserhöhung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vorsehen, sind unwirksam.

 

4. Neuwagen hat nicht die vereinbarte Ausstattung: Man sollte die Abnahme des Neuwagens verweigern und den Autohändler unter Fristsetzung dazu auffordern, einen vertragsgemäßen Neuwagen zu liefern.

 

5. Neuwagen hat erhebliche Mängel: In diesem Fall muss man die bestehenden Fahrzeugmängel gegenüber dem Autohändler rügen. Man sollte dem Autohändler zudem eine Frist (in der Regel 2 Wochen) zur Nacherfüllung der Mängel setzen. Die Nacherfüllung hat von Seiten des Autohändlers unentgeltlich zu erfolgen. Kann der Mangel nicht behoben werden, so kann man den Kaufpreis mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn eine Nacherfüllung unmöglich ist, oder der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

 

6. Beweislast hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts von Fahrzeugmängeln: Grundsätzlichträgt der Autokäufer die Beweislast. Treten am Fahrzeug jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe desselben Mängel auf, so wird gesetzlich vermutet, dass diese schon zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe bestanden – sog. „Beweislastumkehr“ (gilt nur für Kaufverträge zwischen Privatpersonen und Unternehmern).

 

7. Inzahlungnahme des Altfahrzeugs: Wird das Altfahrzeug beim Neuwagenkauf in Zahlung gegeben, so sollte man seine Haftung für Mängel des Fahrzeugs ausschließen.

 

8. Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Autohändler: Der gewerbliche Autohändler kann die Gewährleistung für das Gebrauchtfahrzeug gegenüber einer Privatperson nicht ausschließen. Kaufvertragsklauseln wie: „Gekauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ oder „Es wird keine Gewährleistung übernommen“ sind unwirksam. Auch bei Gebrauchtwagen haftet der Autohändler für auftretende Sachmängel 2 Jahre lang. Bei Gebrauchtwagen kann der Autohändler lediglich seine Haftung für auftretende Sachmängel auf 1 Jahr beschränken.

 

9. Kauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson: Beim Fahrzeugkauf von einer Privatperson kann die Sachmängelgewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Der private Verkäufer haftet nur für vertraglich zugesicherte Fahrzeugeigenschaften. Man sollte daher einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen und die Zusagen des Verkäufers in diesem aufnehmen.

 

10. Abgrenzung zwischen Fahrzeugmangel und Verschleiß: Häufig kommt es zum Streit darüber, ob ein innerhalb der Sachmängelgewährleistungsfrist auftretender Fehler eine normale Verschleißerscheinung oder einen Fahrzeugmangel darstellt. Diese Frage kann in der Regel nur von Fall zu Fall entschieden werden.

 

11. Zusicherung der Unfallfreiheit: Man sollte sich stets schriftlich bestätigen lassen, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Hat das Fahrzeug einmal einen Unfallschaden erlitten, so sollte man sich das Schadensgutachten und die Reparaturrechnungen der sach- und fachgerechten Unfallreparatur zeigen lassen.

 

12. Gebrauchwagenkauf – arglistige Täuschung: Verschweigt der Verkäufer ihm bekannte erhebliche Fahrzeugmängel gegenüber dem Käufer, so kann dieser den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

 

13. Klageort nach Rücktritt vom Kaufvertrag: Bei Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ist das Gericht am Wohnsitz des Käufers zuständig, da die Rückgewährpflichten an seinem Wohnsitz zu erfüllen sind. 

 

14 . Rückabwicklung des Fahrzeugskaufs: Tritt der Käufer vom geschlossenen Kaufvertrag zurück, oder fechtet er ihn wegen arglistiger Täuschung an, so muss er dem Verkäufer das Fahrzeug einschließlich mitverkauften Zubehör und Fahrzeugpapieren rückübereignen. Im Gegenzug erhält er vom Verkäufer den Kaufpreis zzgl. notwendiger Verwendungen (z.B. Reparaturkosten, Unterstell- und Garagenkosten) abzüglich gezogener Nutzungen (gefahrene Kilometer) zurückerstattet. Die Berechnungsformel für den Nutzungsersatz lautet: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs.

 

15. Fristen im Autorecht:

 

Wichtige Fristen im Autorecht:
 

Neuwagenkauf – Lieferung

vertragliche Nachlieferungsfrist

in der Regel 6 Wochen –

Nachfrist von 2 Wochen

 

Gewährleistungsfrist für Sachmängel

bei Neuwagenkauf

 

2 Jahre

 

Gewährleistungsfrist für Sachmängel

bei Gebrauchtwagenkauf vom Händler

mindestens 1 Jahr

maximal 2 Jahre

 

Beweislastumkehr für Privatperson

6 Monate ab Gefahrübergang
Fristen beim Autoleasing:
 

Verjährung des Leasingentgelts

 

3 Jahre
 

Ausgleichsansprüche/

Kündigungsschaden

 

3 Jahre

 

(Alle Angaben ohne Gewähr – Stand: 01.01.2009)

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