Die Frage nach einer Schwangerschaft durch den Arbeitgeber bei der Einstellung ist wegen ihrer geschlechtsdiskriminierenden Wirkung grundsätzlich unzulässig. In aller Regel besteht auch keine Offenbarungspflicht der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber über die bestehende Schwangerschaft. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitnehmerin befristet als Schwangerschaftsvertretung beschäftigt werden soll. Der Arbeitgeber kann daher den Arbeitsvertrag bei einer verschwiegenen Schwangerschaft auch nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 6 Sa 641/12, Urteil vom 11.10.2012).
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