Die wiederholte verspätete Meldung einer Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitnehmer rechtfertigt nach fruchtlosen Abmahnungen eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung. Die Arbeitsunfähigkeitsmitteilung durch den Arbeitnehmer hat bereits dann zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer die Symptome und ihre Auswirkungen verspürt und nicht erst, wenn ein Arzt nach einer Untersuchung die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen kann (LAG Hessen, Urteil vom 18.01.2011, Az: 12 Sa 522/10).
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