Will ein Arbeitgeber Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen versetzen, so hat er bei der Auswahl die Grundsätze „billigen Ermessens“ (= Die Interessen des Arbeitgebers als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer müssen angemessen berücksichtigt werden) zu beachten. Eine Auswahl, die nur Arbeitnehmer einbezieht, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten, ist unzulässig. Werden die Grundsätze billigen Ermessens bei einer Versetzung nicht berücksichtigt, so ist diese unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.07.2013, Az.: 10 AZR 915/12).
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