Ein Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer nicht kündigen, wenn andere Arbeitnehmer die Leistungsträger sind, eine weitere Zusammenarbeit mit diesem Arbeitnehmer ablehnen und damit drohen, selbst zu kündigen, wenn der Arbeitgeber diesem Arbeitnehmer nicht kündigt. Erstattet ein Arbeitnehmer eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer kündigen bzw. im Rahmen des Kündigungsschutzverfahren des Arbeitnehmers einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.03.2012, Az: 2 Sa 331/11).
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