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Arbeitnehmerfreistellung von Schadensersatzansprüchen

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund von arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen Dritten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, muss er den ihm zustehenden Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber dann geltend machen, wenn er seine Rechtsverteidigung gegen den Schadensersatzanspruch des Dritten einstellt (BAG, Urteil vom25.06.2009 – 8 AZR 236/08). Macht er dies nicht, so kann sein Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber verjähren, so dass er selbst für den von ihm verursachten Schaden aufkommen muss. Die Rechtsverteidigung gegen Schadensersatzansprüche von Dritten sollte daher immer in Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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