Ist ein Arbeitnehmer aufgrund von arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen Dritten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, muss er den ihm zustehenden Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber dann geltend machen, wenn er seine Rechtsverteidigung gegen den Schadensersatzanspruch des Dritten einstellt (BAG, Urteil vom25.06.2009 – 8 AZR 236/08). Macht er dies nicht, so kann sein Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber verjähren, so dass er selbst für den von ihm verursachten Schaden aufkommen muss. Die Rechtsverteidigung gegen Schadensersatzansprüche von Dritten sollte daher immer in Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgen.
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