Ein Vorgesetzter, der ihm untergebene Arbeitnehmer dazu auffordert, ohne Grund der Arbeit fernzubleiben, begeht eine Pflichtwidrigkeit, die einen außerordentlichen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Arbeitnehmer berechtigt gewesen sind, der Arbeit fernzubleiben. Eine Abmahnung ist in einem solchen Fall entbehrlich, weil der Arbeitnehmer nicht mit vertretbaren Gründen annehmen darf, dass sein Verhalten von Arbeitgeber geduldet wird (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2013, Az: 6 Sa 944/12).
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