Skip to content

Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers zum Arbeitgeber rechtfertigt fristlose Kündigung

Ein Arbeitnehmer der in einem Betrieb für Abflussrohrsanierungen arbeitete führte im Auftrag seines Arbeitgebers zunächst Rohrüberprüfungsarbeiten bei einer Kundin durch. Nach ein paar Tagen verlegte er der Kundin neue Rohre und erhielt von der Kundin einen Betrag in Höhe von 900 Euro in bar. Eine Quittung stellte er im Namen seines Arbeitgebers der Kundin nicht aus. Durch diese Konkurrenztätigkeit hat der Arbeitnehmer nach seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt, da er in den Markt- und Kundenbereich seines Arbeitgebers eingegriffen hat. Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers keine gleichartigen Dienste oder Leistungen anbieten. Ein solches Arbeitnehmerverhalten rechtfertigt eine fristlose Arbeitnehmerkündigung (LAG, Urteil vom 28.01.2013, Az: 16 Sa 593/12). Ein Arbeitsverhältnis kann gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertragliche Pflichten in einer Weise verletzt hat, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung überwiegt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!