Das Fehlverhalten des Ehemannes einer Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber der Ehefrau rechtfertigt in aller Regel keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau. Schuldhaft handelt eine Arbeitnehmerin im Rahmen einer Pflichtverletzung nur dann, wenn sie die dieser zugrunde liegende Handlungsweise so steuern kann, dass aus dem pflichtwidrigen Verhalten ein pflichtgemäßes wird. Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann der Arbeitnehmerin eine Vorgesetzte in einem Telefonat beleidigt und bedroht. Die Arbeitnehmerin konnte das Verhalten ihres Ehemannes jedoch nicht vorhersehen und die Äußerungen ihres Ehemannes auch nicht verhindern, so dass der Arbeitnehmerin kein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß vorgeworfen werden konnte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2013, Az: 10 Sa 2339/12).
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