Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Käufer seiner Beweislast für das Fehlschlagen einer Nachbesserung durch den Verkäufer, wenn nachgewiesen ist, dass das eigentliche und vom Käufer gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms nicht auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer oder einen Dritten beruhen kann (BGH, NJW 2011, 1664 [BGH 09.03.2011 – VIII ZR 266/09]). Die Beweiserleichterung will den Käufer einer komplexen Kaufsache entlasten, da der Nachweis, ob die vor und nach der Nachbesserung aufgetretene Mangelerscheinung in der Gestalt, wie sie sich dem Käufer darstellt, tatsächlich auf der im Detail identischen Ursache beruht, kaum zu führen ist (Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom: 25.10.2011, Az: 4 U 540/10).
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