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Reisepreisminderung – Voraussetzungen und Fälle

Leitsatz vom Verfasser – nicht amtlich:

Ein Reisepreisminderungsanspruch setzt voraus, dass die Reise tatsächlich mangelhaft, da der Reisende gewisse Unannehmlichkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter der Pauschalreise ergeben, in Kauf nehmen muss. Wird die Nachtruhe während der Reise ab morgens 8 Uhr durch andere Gäste und das Reinigungspersonal, die auf dem gefliesten Boden vor dem Zimmer mit rumpelnden Koffern oder Reinigungswagen vorbeigehen, gestört, stellt dies eine Unannehmlichkeit dar, die nicht das Ausmaß eines zur Minderung berechtigenden Mangels erreicht.

Hoteleigener, durch das Unterhaltungsprogramm verursachter Lärm hat der Reisende grundsätzlich hinzunehmen, wenn im Prospekt auf entsprechendes Animationsprogramm oder Abendveranstaltungen hingewiesen wird, solange sie nicht über Mitternacht hinausgehen.

Werden das gebuchte Hotel und die Zimmer in der Internetbeschreibung der Reiseveranstalters als klimatisiert bezeichnet und liegen die Temperaturen dort um etwa 24° während der Nacht und etwas darüber über Tag, rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung. Ein zur Minderung berechtigender Reisemangel liegt zudem vor, wenn der Reisende jedenfalls eine Nacht auf stark durchgelegenen Matratzen verbringen muss.

reiseDer Anspruch des Reisenden wegen vertaner Urlaubszeit setzt voraus, dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist. Die Reise muss durch die Mängel so schwer beeinträchtigt sein, dass die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks die Reise ganz oder teilweise als vertan erscheinen lässt. In Einzelfällen kann auch eine unter 50 % liegende Minderung für die Bejahung einer Urlaubsbeeinträchtigung ausreichend sein. Bei einer Minderungsquote von 15% ist hiervon nicht auszugehen.

So das Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-21 U 149/14, Urteil vom 10.02.2015

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil der 1. Zivilkammer, Einzelrichter, des Landgerichts Duisburg, AZ.: 1 O 203/13 vom 18.07.2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. Dezember 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 93 % und die Beklagte 7 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu  81 % und der Beklagten zu 19 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

I.

Der Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin bei der Beklagten eine Pauschalflugreise nach M… mit Unterbringung im Hotel N… in C… für den Zeitraum 01.07.-17.07.2012 zu einem Reisepreis von insgesamt 2.772,– €.

Erstinstanzlich hat der Kläger die Beklagte wegen von ihm behaupteter Reisemängel auf Rückzahlung des Reisepreises und auf Zahlung eines gleichhohen Betrages wegen vertaner Urlaubszeit in Anspruch genommen.

Das Landgericht Duisburg hat die Beklagte sodann unter Zugrundelegung einer Minderungsquote von 40 % zur anteiligen Rückzahlung des Reispreises in Höhe von 1.108,80 € sowie zur Zahlung eines weiteren Betrages von insgesamt 1120,– € als Entschädigung für vertane Urlaubszeit verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Von der Darstellung der tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil gemäß §§ 543 Abs. 1, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO unzweifelhaft nicht zulässig ist.

II.

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

Das angegriffene Urteil beruht in dem Umfang seiner Abänderung auf Rechtsfehlern im Sinne des § 546 ZPO, die sich zu Lasten der Beklagten ausgewirkt haben.
Im Übrigen rechtfertigen die vom Senat gemäß § 529 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen eine weitergehende Abänderung des Urteils nicht.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger die ihm zugesprochene Minderung in Höhe von 40 % aufgrund folgender Mängel verlangen könne: der Kläger habe eine Nacht auf einer durchgelegenen, mangelhaften Matratze verbringen müssen, es habe ihm einen Tag nur eine defektes Fernsehgerät zur Verfügung gestanden, das Zimmer sei aufgrund eines Spaltes unter der Tür extrem hellhörig gewesen, die Klimaanlage habe nicht ausreichend funktioniert, das Hotel habe nicht über ausreichende Ruhezonen verfügt, in denen sich der Kläger und seine Lebensgefährtin dem lauten Animationsprogramm und der lauten Musik hätten entziehen können, in dem im Katalog beschriebenen À-la-carte-Restaurant habe es nur Pizza und Fertiggerichte gegeben und beim Frühstück seien die Brötchen, das Baguette und das Brot nicht frisch gewesen.
Diese Feststellungen halten nur teilweise einer Überprüfung stand und führen, soweit eine Minderung tatsächlich berechtigt war, insgesamt lediglich zu einer Reduzierung des Reispreises in Höhe von 15 %. Eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit kann der Kläger daneben nicht verlangen.

flugreise

Dazu im Einzelnen:

1.
Ein Minderungsanspruch gemäß § 651d Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Reise mangelhaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder wenn sie mit einem Fehler behaftet ist, der ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert. Dabei kommt dem Reiseprospekt oder der Internetbeschreibung des Reiseveranstalters erhebliche Bedeutung für die Feststellung des geschuldeten Leistungssolls und damit auch für die Frage, ob die Reise mangelbehaftet ist, zu.

Für die Bestimmung des Umfangs und der Grenzen einer Einstandspflicht des Reiseveranstalters ist von der Grundannahme des Bundegerichtshofes auszugehen, dass der Reiseveranstalter verschuldensunabhängig für den Erfolg der Reise haftet und grundsätzlich die Gefahr ihres Gelingens trägt. Eine Haftungsentlastung besteht für ihn jedoch bei bloßen Unannehmlichkeiten. Gewisse Unannehmlichkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter der Pauschalreise ergeben, muss der Reisende in Kauf nehmen. Ob es sich um eine bloße Unannehmlichkeit oder aber um einen zur Minderung berechtigenden Mangel handelt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Gleiches gilt für die Höhe einer bei der Annahme eines Mangels zuzusprechenden Minderung. Dabei ist eine von dem erstinstanzlichen Gericht festgelegte Minderungsquote in vollem Umfang durch das Berufungsgericht überprüfbar (LG Frankfurt NJOZ 2007, 4680).

Hiernach gilt in Bezug auf die einzelnen Berufungsangriffe der Beklagten Folgendes:

a)
Mit Erfolg macht die Beklagte mit ihrer Berufung geltend, dass die von dem Kläger bemängelte Hellhörigkeit des Zimmers keinen Mangel im Sinne des Reiserechts darstellt und damit zu einer Minderung gemäß § 651d Abs. 1 BGB nicht berechtigt.
Das Landgericht hat die Reise als mangelbehaftet angesehen, weil es durch die erhöhte Schalldurchlässigkeit der Zimmereingangstür zu einer kaum gedämpften Übertragung der Geräusche aus dem Flur in das Zimmer des Klägers und seiner Lebensgefährtin gekommen sei. Dabei hat sich das Landgericht vor allem auf eine von dem Kläger zur Akte gereichte Hotelbewertung aus dem Internet bezogen (Bl. 183 GA).

Der in Bezug genommenen Zusammenstellung von Kritiken lässt sich jedoch an keiner Stelle entnehmen, dass in dem Hotel Geräusche vom Flur in das Zimmer gedrungen seien. In der einzigen mit dem Thema Hellhörigkeit überhaupt befassten Kritik (Bl. 183 GA) ist vielmehr allein die Rede davon, dass alle Zimmer mit Fliesen und massiven Holzmöbeln ausgestattet seien und daher bei Beginn der Reinigungsarbeiten ab 8:00 Uhr eine erhebliche Geräuschkulisse im Hotel aufkomme, wenn durch das Schieben der Möbel ein auch in den anderen Zimmern vernehmbares Quietschen und Schaben zu hören sei.
Der Kläger selbst hatte im erstinstanzlichen Verfahren gerügt, dass die Zimmertür zum Flur unten einen zu breiten Spalt aufweise, durch den die Flurgeräusche ins Zimmer dringen könnten.

Nach den von der Beklagten nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass es eine entsprechende Geräuschübertragung tatsächlich gegeben hat und dass auch die Beklagte im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht hat beweisen können, dass sie dem Kläger und seiner Lebensgefährtin eine geeignete Abhilfemöglichkeit angeboten hat.

Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers führte allerdings der gerügte Türspalt lediglich dazu, dass die Nachtruhe ab morgens 8 Uhr durch andere Gäste und das Reinigungspersonal, die auf dem gefliesten Boden vor dem Zimmer mit rumpelnden Koffern oder Reinigungswagen vorbeigingen, gestört wurde.

Dieser Umstand stellt nach Auffassung des Senates jedoch lediglich eine Unannehmlichkeit dar, die nicht das Ausmaß eines zu Minderung berechtigenden Mangels erreicht.

Aufgrund des Massencharakters einer Pauschalreise muss der Reisende gewisse Unannehmlichkeiten, die durch die Tatsache hervorgerufen werden, dass weitere Personen neben ihm in einem Hotel untergebracht sind, in Kauf nehmen. Zudem ist in südlichen Ländern regelmäßig mit einer leichteren Bauweise zu rechnen, als sie in Deutschland üblich ist, so dass auch insoweit eine größere Hellhörigkeit in Maßen hinzunehmen ist (LG Duisburg, Urteil vom 23.05.2007, 4 O 526/05).

Lediglich in Extremfällen ist ein Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden auf eine besondere Hellhörigkeit vorab hinzuweisen (Staudinger, 2011, § 651c BGB Rz. 89). Ein Minderungsanspruch ist nach der einschlägigen Rechtsprechung bei von anderen Hotelbewohnern ausgehenden Lärmimmissionen nur dann zuzusprechen, wenn diese zu außergewöhnlichen, extremen Belästigungen, vor allem in der Nachtzeit führen (vgl. dazu insbesondere die Nachweise bei Münchener Kommentar-Tonner, 2012, § 651c BGB, Rz. 73).

Ein entsprechender Extremfall ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Es handelt sich weder um eine extreme und ungewöhnliche Lärmbelästigung, noch erfolgt diese zur Nachtzeit. Insoweit sind Geräusche, die ab 8.00 Uhr morgens beginnen, zwar für Reisende, die im Urlaub gerne länger schlafen, ärgerlich, aber aus objektiver Sicht des Durchschnittsreisenden nicht mehr als nächtliche Ruhestörung zu bewerten.

b)
Ebenfalls mit Erfolg wendet sich die Beklagte mit der Berufung dagegen, dass das Landgericht angenommen hat, eine weitere Minderung wäre aufgrund der Beschallung durch laute Musik und Geräusche aus dem Animationsprogramm geboten.
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass es die Wertminderung der Reise aufgrund der lauten Musik und der Geräusche aus dem Animationsprogramm in Höhe einer Quote von 5 % einschätze.

Ein Mangel sei insbesondere deshalb anzunehmen, weil sich die Gäste dem Animationsprogramm nicht an irgendeinem ruhigen Ort im Hotel hätten entziehen können. Soweit die Beklagte behauptet habe, dass es im Hotel auch Ruhezonen gegeben habe, sei ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert.

Diese Ausführungen halten einer Überprüfung nicht stand.

Hoteleigenen, durch das Unterhaltungsprogramm verursachten Lärm hat der Reisende grundsätzlich hinzunehmen, wenn im Prospekt auf entsprechendes Animationsprogramm oder Abendveranstaltungen hingewiesen wird (so auch AG Duisburg RRa 2004, 214; Münchener Kommentar-Tonner, 2012, § 651c BGB Rz. 71 m.w.N.). In einem solchen Fall sind die im Zusammenhang mit dem Animationsprogramm stehende Musik und die damit verbundenen Geräusche jedenfalls, solange sie nicht über Mitternacht hinausgehen, zumutbar (Münchener Kommentar a.a.O. m.w.N.).

Entsprechend verhält es sich auch vorliegend. Die für den Kläger bei der Buchung maßgebliche Internetbeschreibung hat unter der Überschrift „Unterhaltung“ den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass es tagsüber ein Gästeprogramm mit Wettbewerben und Bingo-Spielen und abends Unterhaltung mit Shows, Tanz, Live-Musik und Filmen gebe. Damit musste der Kläger auch mit den hiermit verbundenen Lärmbelästigungen rechnen.

Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat auch die Musik in der Regel nur bis 23:30 Uhr angedauert. Damit handelt es sich hier lediglich um eine hinzunehmende Unannehmlichkeit, die die Grenze zum Mangel nicht überschreitet.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass – wie das Landgericht ergänzend ausgeführt hat – die Beklagte nicht hinreichend dargelegt habe, wohin sich der Kläger und seine Lebensgefährtin hätten zurückziehen können, um der lauten Musik zu entgehen.
Das Landgericht hat insoweit die Verteilung der Darlegungslast falsch bewertet.
Darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich der von ihm behaupteten Mängel ist der Reisende als Anspruchsteller. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es habe Ruhezonen im Hotel nicht gegeben, hat die Beklagte dem entgegengehalten, der Kläger könne nicht ernsthaft behaupten, dass es eine Empfangshalle, die angekündigten mehreren Aufenthaltsräume und die Fernsehecke nicht gegeben habe. Hierdurch hat die Beklagte, wenn auch durch eine etwas unglückliche negative Formulierung, jedenfalls konkludent vorgetragen, dass in den von ihr bezeichneten Räumen es durchaus möglich war, sich der Animation und den mit ihr verbundenen Lärmbelästigungen zu entziehen.
Im Hinblick auf die auf Klägerseite bestehende Darlegungs- und Beweislast wäre es sodann Sache des Klägers gewesen, darzutun, dass an den von der Beklagten genannten Stellen es ebenfalls nicht möglich war, Ruhe zu finden. Dies hat aber der Kläger nicht getan. Soweit er in seiner Erwiderung auf diesen Schriftsatz auf frühere Ausführungen im Schriftsatz vom 11.11.2013, dort unter Ziffer 2.4 verwiesen hat (Bl. 210 GA), ist dieses Vorbringen gerade nicht ausreichend, weil der Kläger in diesem Schriftsatz lediglich moniert hatte, dass es für die Hotelgäste keinen separaten Sitzbereich im Außenbereich des Hotels gegeben habe, an dem keine Beschallung durch laute Musik stattgefunden habe.

Ein Anspruch auf eine ruhige Stelle im Außenbereich besteht aufgrund der Katalogausschreibung, die auf die abendlichen Veranstaltungen ausdrücklich hingewiesen hat, jedoch gerade nicht. In einer Hotelanlage von normaler Größe ist es im Außenbereich gar nicht durchführbar, einen Teil der Gäste von den mit der ebenfalls im Außenbereich stattfindenden Animation verbundenen Geräuschen abzuschirmen, denn gerade im Außenbereich ist eine Schallbegrenzung nicht möglich.

Entgegen der Urteilsbegründung des Landgerichts, war es auch nicht Sache der Beklagten, zu den Ruhezonen im Innenbereich des Hotels weiter vorzutragen. Entsprechendes wäre nur dann der Fall, wenn man auf Seiten der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten eine sekundäre Darlegungslast annehmen würde. Eine solche ist aber nur dann zu bejahen, wenn die nicht beweisbelastete Partei über Informationen verfügt, die der beweisbelasteten Partei nicht zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Situation ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Der Kläger und seine Lebensgefährtin haben das Hotel selbst besucht. Es wäre ihnen damit möglich gewesen, näher darzulegen, warum an den von der Beklagten genannten Orten ebenfalls keine Ruhe zu finden war. Entsprechende Ausführungen sind aber ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen.

c)
Erfolgreich macht die Berufung auch geltend, dass das À-la-carte Angebot des im Hotel vorhandenen weiteren Restaurants eine Reisepreisminderung in der vom Landgericht angenommenen Quote von 3 % nicht rechtfertigt.

Das Landgericht hat seine Annahme damit begründet, dass es unstreitig in diesem Restaurant nur Pizza gegeben habe, was einen Reisemangel darstelle. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, es habe in dem À-la-carte Restaurant nicht nur fast-food-Gerichte gegeben, genüge dies nicht der Vollständigkeitsobliegenheit gemäß § 138 Abs. 1 ZPO. Das Vorbringen der Beklagten lasse jede Angabe dazu vermissen, welche Speisen es in dem À-la-carte Restaurant gegeben habe.

Auch dies hält einer Überprüfung nicht stand.

Zunächst hat das Landgericht auch hier die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast falsch bewertet. Der Kläger hat als Anspruchsteller den behaupteten Mangel darzulegen und zu beweisen. Die Beklagte kann sich demgegenüber, solange ihr nicht eine sekundäre Darlegungslast auferlegt ist, auf ein einfaches Bestreiten beschränken (Zöller-Greger, 29. Auflage, § 138 ZPO Rz. 8a). Für die Anwendung der Grundsätze einer sekundären Darlegungslast ist auch hier kein Raum. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter c) verwiesen.

Hinzu kommt, dass entgegen der Annahme des Landgerichts die durchgeführte Beweisaufnahme nach Auffassung des Senates nicht überzeugend ergeben hat, dass es in diesem Restaurant lediglich Pizza & fast food gegeben habe. Die hierzu einzig befragte Zeugin und Lebensgefährtin des Klägers, Frau D.. W…, hat ausgesagt, die Karte an der Rezeption in Augenschein genommen zu haben. Hierzu gab sie an: „dann waren da so Gerichte drauf wie mal eine Pizza Margarita“. Damit ist nicht belegt, dass es ausschließlich Pizza gegeben hat. Eine weitere Befragung der Zeugin zum Inhalt der Speisekarte hat es nicht gegeben.

Nach Auffassung des Senates ist jedoch ein Hinweis an den Kläger, sein Vorbringen zu substantiieren, vorliegend ebenso entbehrlich wie die Durchführung einer erneuten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin W….

Der Senat sieht nämlich einen Reisemangel selbst dann nicht als gegeben an, wenn man das Vorbringen des Klägers, es habe in dem À-la-carte-Restaurant überwiegend Pizza gegeben, als richtig unterstellt.

Nach der Internetbeschreibung zur Reise befindet sich auf der Anlage ein „kleines italienisches À-la-carte-Restaurant“. Damit konnte der Reisende lediglich erwarten, dass ein Restaurant vorhanden ist, in dem er italienische Speisen vorfindet, die ihm anders als im sonst auf der Anlage vorhandenen All-inclusive-Restaurant nicht als Buffet oder Menu vorgegeben serviert werden, sondern bei denen er aus einer Speisekarte sein Gericht auswählen kann.

Auch in Deutschland wird jedoch von vielen eine einfache Pizzeria als „italienisches Restaurant“ bezeichnet. Eine bestimmte Qualität oder Güte der Speisen ist im allgemeinen Sprachgebrauch mit der Bezeichnung „italienisches Restaurant“ nicht verbunden.

Schließlich fehlt es dem Vortrag des Klägers an näheren Angaben dazu, inwieweit ihm ein Nachteil daraus entstanden sein soll, dass das À-la-carte Restaurant nicht seinen Vorstellungen entsprochen haben soll. Insbesondere ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, ob die Speisen dort für die All-inclusive-Gäste hätten kostenfrei eingenommen werden können. Anderenfalls hätte der Kläger ohne Nachteile auch ein außerhalb der Anlage liegendes Restaurant aufsuchen können.

d)
Ohne Erfolg macht die Berufung demgegenüber geltend, eine Minderung aufgrund eines Mangels der Klimaanlage sei nicht berechtigt.

Das Landgericht hat die von ihm insgesamt ausgeworfene Minderungsquote i.H.v. 40 % neben der Hellhörigkeit des Zimmers vor allen Dingen auf eine mangelnde Funktionsfähigkeit der Klimaanlage gestützt. Dabei hat es insbesondere darauf abgestellt, dass durch zu hohe Temperaturen ebenso wie durch die Geräuschimmissionen der für die Erholung bedeutsame Nachtschlaf gestört werde.

Welcher Anteil der Minderung konkret auf die mangelhafte Klimaanlage entfallen ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Allerdings hat das Landgericht auf Seite 76 des angegriffenen Urteils ausgeführt, dass es eine Minderungsquote von lediglich 5 oder 10 % als nicht ausreichend ansehe.

Die Berufung hat die Feststellungen des Landgerichts, dass nach dem Parteivorbringen von Temperaturen um etwa 24° während der Nacht und etwas darüber über Tag auszugehen sei, nicht angegriffen. Sie ist allerdings der Auffassung, dass dieser Umstand nicht zu einer Minderung berechtige.

Das vom Kläger und seiner Lebensgefährtin gebuchte Hotel und die Zimmer waren in der Internetbeschreibung der Beklagten als klimatisiert bezeichnet worden. Damit  stellt die Tatsache, dass die Klimaanlage nicht die von den Klägern gewünschte Kühlung erzielen konnte, jedenfalls eine Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen dar.

Diese Abweichung ist nach Auffassung des Senates vorliegend auch als derart erheblich anzusehen, dass sie nicht mehr nur eine vom Reisenden hinzunehmende Unannehmlichkeit darstellt, sondern einen Mangel im Sinne des § 651c BGB.
Zwar wird die Frage, ob – wovon das Landgericht bei seiner Entscheidung offensichtlich ausgegangen ist – auch in südlichen Ländern ein Anspruch darauf besteht, dass eine Klimaanlage die Räume auf eine Temperatur von höchstens 20° C über Tag und 18° C in der Nacht herunter kühlt, von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
Eine Entscheidung des Senates hinsichtlich hier relevanter Grenzwerte kann jedoch vorliegend dahinstehen, da jedenfalls mit den vom Landgericht festgestellten und von der Berufung nicht angegriffenen Werten von nachts 24° C und tagsüber noch leicht darüber liegend die Grenze der entschädigungslos hinzunehmenden Unannehmlichkeiten in jedem Fall überschritten ist. Die vertraglich zugesagte Klimaanlage war offensichtlich nicht ausreichend dimensioniert, so dass ein Mangel grundsätzlich gegeben ist. Dies gilt erst recht, soweit die Klimaanlage nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien für einen Tag vollständig ausgefallen war.

Dass das Landgericht, obwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass der Mangel erst am 10.7.2012 gerügt wurde, dennoch eine Mangelhaftigkeit für den gesamten Urlaubszeitraum angenommen hat, hat die Berufung nicht explizit beanstandet. Die Erwägung des Landgerichts, dass auch bei vorheriger Rüge eine Abhilfe nicht möglich gewesen wäre, ist nach Auffassung des Senates auch nicht zu beanstanden.

e)
Zutreffend hat das Landgericht weiter festgestellt, dass die Reise deshalb mangelhaft war, weil der Kläger und seine Partnerin jedenfalls eine Nacht auf stark durchgelegenen Matratzen verbringen mussten. Auch insoweit bleibt die Berufung ohne Erfolg.
Ein ausreichender und erholsamer Schlaf stellt einen nicht unerheblichen Faktor für den Erholungswert einer Reise dar. Der Reiseveranstalter hat daher dafür Sorge zu tragen, dass dem Reisenden eine Zimmereinrichtung zur Verfügung steht, die diesen auch gewährleistet. Ist dies aufgrund nicht ausreichender Matratzen nicht der Fall, so ist die Reise insoweit mangelhaft (so auch AG Hamburg NJW-RR 2002, 702).
Zwar hat das Landgericht diesem Umstand keinen zusätzlichen Minderungsbetrag zugemessen, weil es ihn als von der insgesamt angenommenen Quote von 40 % mit abgegolten angesehen hat. Angesichts der nach der Auffassung des Senates allerdings in weit geringerem Maße anzunehmenden Mangelhaftigkeit der Reise, ist dieser Umstand bei der Bemessung einer insgesamt zu bildenden Minderungsquote anteilig zu berücksichtigen.

Weiterhin als Mangel ist die Tatsache zu bewerten, dass das Fernsehgerät für einen Tag nicht funktionierte. Das Zimmer sollte nach der Internetausschreibung über ein Sat.-TV verfügen, weshalb dessen Defekt einen Mangel im Sinne des § 651c BGB darstellt.
Schließlich ist auch der Umstand, dass das zum Frühstück servierte Brot, Baguette und die Brötchen nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts nicht frisch waren, als Mangel der Reise anzusehen. Insoweit kann der Reisende bei einer Unterbringung in einem als gehobene Mittelklasse bezeichneten Hotel, dessen reichhaltiges Frühstücksbuffet in der Ausschreibung ausdrücklich hervorgehoben ist, die Verpflegung mit frischen Backwaren erwarten.

f)
Aufgrund der damit als Mängel zu bewertenden Umstände der nicht hinreichend funktionierenden Klimaanlage, der nicht frischen Backwaren beim Frühstück und des für einen Tag defekten Fernsehers sowie der durchgelegenen Matratze für eine Nacht war folglich der Reisepreis gemäß § 651d Abs. 1 BGB zu mindern.

Dabei erachtet der Senat unter Berücksichtigung sämtlicher Mängel eine Minderung in Höhe von insgesamt 15 % des Reisepreises als angemessen aber auch ausreichend.
Hierbei hat er insbesondere die zu einer unzureichenden Dimensionierung einer Klimaanlage, dem vorliegend wohl erheblichsten Mangel, ergangene Rechtsprechung berücksichtigt.

Das Landgericht Düsseldorf hat insoweit in einem Fall, in dem die Klimaanlage die Raumluft zeitweise nicht auf Temperaturen unter 30° C herunter kühlen konnte, eine Minderung i.H.v. 15 % angenommen (LG Düsseldorf RRa 2004,14), das Amtsgericht Homburg hat bei von der Klimaanlage erreichten Tagestemperaturen von 25,6° auf Gran Canaria eine Minderung i.H.v. 5 % als ausreichend angesehen (NJW-RR 2002, 1283). Demgegenüber war vorliegend allerdings zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Minderfunktion der Klimaanlage durchgehend gegeben war und auch die Nachttemperaturen im Zimmer dauerhaft nicht unter 24° C lagen und sich der Kläger und seine Lebensgefährtin hierdurch maßgeblich in ihrer Nachtruhe gestört sahen.
Unter zusätzlicher Berücksichtigung der beanstandeten Frühstücksverpflegung und der für eine Nacht zusätzlich aufgrund mangelhafter Matratzen gestörten Nachtruhe sowie des an einem Tag defekten Fernsehgerätes erachtet der Senat daher eine Gesamtminderung des Reispreises um 15 % als sachgerecht.

2.
Mit Erfolg wendet sich die Berufung schließlich gegen den dem Kläger gemäß § 651f Abs. 2 BGB zugesprochenen Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit.

Ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund vertaner Urlaubszeit ergibt sich als immaterieller Anspruch aus § 651f Abs. 2 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist. Anders als im Falle des Minderungsanspruches genügt damit nicht jeder Mangel. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Beeinträchtigung für den Reisenden „erheblich“ ist. Die Reise muss durch die Mängel so schwer beeinträchtigt sein, dass die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks die Reise ganz oder teilweise als vertan erscheinen lässt (Führich, Reiserecht, 6. Auflage, Rz. 412 m.w.N.).

Soweit für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung früher eine Minderungsquote von mindestens 50 % angenommen wurde, ist § 651f Abs. 2 BGB nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 12.2.2002 (NJW 2002, 1255 (Leitner-Urteil)) dahin auszulegen, dass in Einzelfällen auch eine unter 50 % liegende Minderung für die Bejahung einer Urlaubsbeeinträchtigung ausreichend sein kann. Eine Beeinträchtigung ist allerdings auch danach nur dann erheblich, wenn eine gewisse, nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung der Reise vorliegt, die über die mit der Minderung bereits abgegoltene Beeinträchtigung hinausgeht. Hieraus folgt, dass es sich um einen bedeutsamen Mangel handeln muss.

Unter Berücksichtigung der vorliegend lediglich zugesprochenen Minderungsquote von 15 % und der dieser Minderung zugrunde liegenden Mängel sieht der Senat eine erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs nicht als gegeben. Die mangelrelevanten Umstände sind nicht geeignet, den Erholungswert des Urlaubs in derart maßgeblicher Weise zu beeinträchtigen, dass der Urlaub insgesamt als wesentlich beeinträchtigt anzusehen und der hierdurch entstandene Nachteil nicht bereits durch die zugesprochene Minderung ausgeglichen wäre.

III.
Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf § 92 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war gemäß §§ 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO nicht zuzulassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.228,80 €.

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