Der Bußgeldkatalog sieht ab bestimmten Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie ab bestimmten Trunkenheits- und Drogenfahrten die Anordnung eines Fahrverbots zur „erzieherischen Einwirkung“ auf den Betroffenen vor (weitere Informationen finden Sie unter: https://www.ra-kotz.de/bussgeldkatalog2009.htm. Von einem Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme kann jedoch abgesehen werden, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen, gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände vorliegen (z.B. Ersttäter, Grenzwerte nur geringfügig überschritten, geringes Verkehrsaufkommen, Vielfahrer etc.). Auch aus beruflichen Gründen kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, wenn das Fahrverbot zu einer Existenzgefährdung führt.
Bei Arbeitnehmern ist hierfür eine drohende Kündigung des Arbeitsplatzes erforderlich, die nicht durch die Verbüßung des Fahrverbots im Urlaub abgewendet werden kann. Bei Selbstständigen und Freiberuflern ist eine konkrete Existenzbedrohung darzulegen, die nicht durch eine Vollstreckung im Urlaub oder die Einstellung eines Fahrers abgewendet werden kann. Auch das Nachtatverhalten findet positive Berücksichtigung, wenn der Betroffene an einer zeit- und kostenintensiven verkehrspsychologischen Beratungsmaßnahme oder an einem Aufbauseminar teilnimmt. Bei der Herabsetzung des Regelfahrverbots bzw. bei einem Verzicht wird im Gegenzug das Bußgeld entsprechend erhöht. Bei einem Durchschnittsverdiener ist diese finanzielle Einbuße dazu geeignet, einen erzieherischen Effekt herbeizuführen, ohne dass es ein Fahrverbot bedarf.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.ra-kotz.de/verteidigungfahrverbot.htm