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Fahrzeugverrottung auf Privatgrundstück – Entsorgungspflicht

Grundstückseigentümer, die alte Fahrzeug auf ihrem Grundstück verrotten lassen, müssen damit rechnen, dass Behörden die Fahrzeuge als „Abfall“ werten und anordnen, dass diese sach- und fachgerecht entsorgt werden (OVG Rheinland-Pfalz,  Beschluss vom 24.08.2009, Az.:: 8 A 10623/09.OVG).

Beschluss im Volltext:

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Abfallbeseitigungsrechts hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 24. August 2009 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 500,– € festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag ist nicht begründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die abfallrechtliche Verfügung des Beklagten, mit der dem Kläger die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung der auf seinem Wochenendhausgrund­stück abgestellten drei Fahrzeuge sowie die Vorlage entsprechender Ent­sorgungsnachweise aufgegeben wurde, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die beiden auf dem Grundstück abgestellten Altfahrzeuge vom Typ Audi sowie der Wohnwagen erfüllten den gesetzlichen Abfallbegriff. Der Kläger habe insbesondere nicht überzeugend dargelegt, dass er die drei Fahrzeuge als­bald einer neuen Verwendung zuführen werde.

1. An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen zunächst unter keinem der geltend gemachten vier Gesichtspunkte ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass bei allen drei auf dem Grundstück des Klägers abgestellten Fahrzeugen der Abfallbegriff des § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes – KrW-/AbfG – erfüllt ist.

aa) Dies gilt zunächst für den PKW Audi 80 (beige, ca. Baujahr 1982), wobei das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid zu Recht bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des Abfallbegriffs nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG angenommen hat. Danach ist der Wille des Abfallbesitzers zur Entledigung hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufge­geben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist hier nach den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG) ein­deutig, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung des Audi 80 – seine Benutzung als Fortbewegungsmittel im öffentlichen Straßenverkehr – dadurch entfallen ist bzw. aufgegeben wurde, dass das Fahrzeug abgemeldet und mindestens seit Sommer 2001 im Freien auf dem klägerischen Grundstück abgestellt wurde, wo es weitgehend ungeschützt den Einflüssen der Witterung ausgesetzt und bereits bis zu den Felgen im Waldboden eingesunken ist. Der Kläger hat – wie das Ver­waltungsgericht weiter zutreffend entschieden hat – auch in keiner Weise glaub­haft darzulegen vermocht, dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle des ursprünglichen getreten ist. Soweit der Kläger als neuen Verwendungs­zweck für den Audi 80 angedeutet hat, er wolle dieses Fahrzeug auf dem Grund­stück lagern, bis es die Oldtimereigenschaft besitzt (nach § 2 Nr. 22 der Fahr­zeugzulassungsverordnung frühestens im Jahre 2012), um es dann steuer­begünstigt mit sogenanntem H-Kennzeichnen wieder zuzulassen und zu fahren, hat das Verwaltungsgericht dies zu Recht als völlig unglaubhaft gewertet. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat, wird die Absicht, den PKW nach Erlangung der Oldtimereigenschaft zu steuerbegünstigten Konditionen wieder in Betrieb zu nehmen, hier durch die tatsächliche Art der Lagerung und den dadurch bewirkten desolaten Zustand des Fahrzeugs widerlegt. Denn es widerspricht offensichtlich der Verkehrsauffassung, ein Fahrzeug, das als Oldtimer erhalten werden soll, bis zum Ablauf der maßgeblichen, je nach Fahrzeugalter möglicher­weise viele Jahre dauernden Frist unter freiem Himmel abzustellen, weil eine solche Lagerung regelmäßig zu Substanzschäden (u.a. durch Korrosion) führt, die bei späterer erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Straßenverkehr erheb­liche Reparaturaufwendungen bis zur vollständigen Restaurierung erfordern (vgl. den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Senats vom 24. September 2002 – 8 A 11272/02.OVG –).

bb) Auch hinsichtlich des PKW Audi 100 CC ist bereits der Abfallbegriff nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG erfüllt. Die ursprüngliche Zweckbestimmung des Fahr­zeugs als Fortbewegungsmittel ist nach den Gesamtumständen unter Berücksich­tigung der Verkehrsauffassung entfallen, nachdem auch dieses Fahrzeug in abgemeldetem Zustand mindestens seit Januar 2003 auf dem Grundstück des Klägers unter freiem Himmel ohne nennenswerten Witterungsschutz abgestellt worden ist, was sich auch hier in einem entsprechend verwahrlosten Zustand des Fahrzeugs niedergeschlagen hat. Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger bezüglich des Audi 100 CC eine neue Zweck­bestimmung, die unmittelbar an die Stelle der bisherigen getreten ist, nicht einmal ansatzweise dargelegt. Vielmehr hat er selbst eingeräumt, dass er seine ursprüngliche Reparaturabsicht mangels einer günstigen Erwerbsmöglichkeit für ein benötigtes Ersatzteil zwischenzeitlich aufgegeben habe und der Wagen bei ihm „in Vergessenheit geraten“ sei.

Darüber hinaus sind bei den beiden PKW der Marke Audi aber auch – wie bereits der Ausgangsbescheid zutreffend angenommen hat – die Voraussetzungen des sogenannten objektiven Abfallbegriffs nach § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG gegeben. Danach besteht eine Pflicht des Besitzers einer beweglichen Sache im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift, sich dieser zu entledigen, wenn die Sache entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet wird, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet ist, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allge­meinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und ihr Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlver­trägliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann. Wie ausgeführt, unterliegt der Wegfall des ursprünglichen Verwendungszwecks der beiden Audi-PKW als Fort­bewegungsmittel keinem Zweifel. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die beiden Fahrzeuge aufgrund ihres konkreten Zustandes auch geeignet, gegen­wärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden. Erforderlich, aber ausreichend ist insoweit eine abstrakte Gefähr­dungslage aufgrund des Sachzustandes sowie typischer Auslösungs- und Wirkungsketten (vgl. Breuer, in: Jarass, KrW-/AbfG, § 3, Rn. 114 m.w.N.). Auch wenn eine vom jeweiligen Fahrzeug ausgehende konkrete Umweltgefährdung durch auslaufende Flüssigkeiten noch nicht festgestellt wurde, stellt die Gefahr des Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur eine theoretische, fernliegende Möglichkeit, sondern eine nachhaltige abstrakte Gefahr dar, die infolge von Beschädigungen oder altersbedingter Korrosion nach den gegebenen Umständen jederzeit zu einer konkreten Gefahr werden kann und für Autowracks, die – wie hier – unter freiem Himmel ungeschützt den Witterungseinflüssen aus­gesetzt auf unbefestigtem Untergrund abgestellt sind, geradezu typisch ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2002 – 20 CS 02.1482 – juris, Rn. 24, m.w.N.). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich zumindest bei dem Audi 100 CC die Gefährdung der Umwelt inzwischen bereits konkretisiert hat, weil – wie der Beklagte durch Vorlage aktueller Fotos (Bl. 76 f. der GA) belegt hat – im Bereich hinter der Frontstoßstange dieses Fahrzeugs mittlerweile Motoröl an der Ölablass­schraube ausgetreten ist und bereits den darunter befindlichen Waldboden nicht unerheblich verunreinigt hat.

Dass die dem Kläger aufgegebene Überlassung der beiden Fahrzeuge an einen anerkannten Demontagebetrieb oder eine anerkannte Annahmestelle allein geeignet ist, deren Gefährdungspotential durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG auszuschließen, ergibt sich schließlich bereits daraus, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber eine solche Überlassungspflicht für Alt­fahrzeuge, denen sich der Besitzer entledigen will oder entledigen muss, aus­drücklich in § 4 Abs. 1 der Altfahrzeugverordnung normiert hat.

cc) Das Verwaltungsgericht hat ferner auch die Abfalleigenschaft des auf dem Grundstück des Weiteren abgestellten Wohnwagens „Eriba Nova“ – im Anschluss an den Widerspruchsbescheid – zu Recht bejaht. Denn hinsichtlich des Wohn­wagens sind jedenfalls die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
KrW-/AbfG gegeben. Die ursprüngliche Zweckbestimmung des Wohnwagens, als Campinganhänger im öffentlichen Straßenverkehr fortbewegt und z. B. auf Campingplätzen zum vorübergehenden Wohnen genutzt zu werden, ist mit der Abmeldung des Fahr­zeuges und dem ungenutzten Herumstellenlassen im Freien über viele Jahre hinweg (mindestens seit Sommer 2001) weggefallen bzw. aufgegeben worden, was auch durch den verwahrlost wirkenden Zustand des Fahrzeugs indiziert wird. Die vom Kläger behauptete TÜV-Abnahme des Wohnwagens unmittelbar vor seiner Verbringung auf das Grundstück in der Eifel vermag an dieser Ein­schätzung nichts zu ändern, da das Fahrzeug nach den Feststellungen des Beklagten mindestens seit Sommer 2001 auf dem Grundstück steht, die Frist zur nächsten Hauptuntersuchung also inzwischen längst abgelaufen sein muss. Es ist auch hier kein anderer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle des ursprünglichen getreten. Ein solcher neuer Verwendungszweck ist vom Kläger – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – schon nicht substantiiert dargelegt worden. Insbesondere bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Wohnwagen mit dem Abstellen auf seinem Wochenendhaus­grundstück dort etwa als stationären Dauercampingwagen nutzt oder nutzen will. Gegen eine solche Verwendungsabsicht spricht bereits die Einlassung des Klägers, er werde mit dem Wohnwagen „alsbald wieder spazieren fahren“. Im Übrigen lässt der Zustand des Fahrzeugs, das weitgehend von einem grünen Moosbelag überzogen ist, darauf schließen, dass es bereits seit geraumer Zeit nicht mehr zum Wohnen genutzt wurde.

b) Das angefochtene Urteil begegnet auch nicht deshalb ernstlichen Richtigkeits­bedenken, weil das Verwaltungsgericht die Frist von 14 Tagen nach Bestandskraft zur Befolgung der Anordnungen gemäß Ziffer 1) der Verfügung nicht als unver­hältnismäßig kurz beanstandet hat. Der Kläger hat auch im Zulassungsantrag nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Einhaltung dieser Frist für ihn nicht zumutbar möglich ist. Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid wie auch bereits im Anhörungsschreiben vom 5. September 2008 sämtliche anerkannten Annahmestellen und Entsorgungsbetriebe für Altfahrzeuge im Landkreis mit Adressen und Telefonnummern aufgelistet. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass keiner dieser Betriebe willens oder in der Lage wäre, einen ent­sprechenden Entsorgungsauftrag des Klägers etwa auf dessen Anruf hin binnen weniger Tage auszuführen. Auch der Umstand, dass der Kläger seinen Haupt­wohnsitz in Bonn hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Der Standort der zu entsorgenden Fahrzeuge ist von Bonn aus in wenigen Stunden Fahrzeit zu erreichen. Der Kläger hat keinerlei konkrete Umstände vorgetragen, die ihn etwa daran hindern könnten, nach – zum Beispiel telefonischer – Vereinbarung eines Termins mit einem Entsorgungsunternehmen zeitnah zu seinem Wochenend­hausgrundstück zu reisen und dem Unternehmen den Zugang zum Grundstück zur Durchführung des Auftrags zu ermöglichen.

c) Keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt ferner, dass das Verwaltungs­gericht die abfallrechtliche Verfügung als hinreichend bestimmt angesehen hat. Mit der Anordnung, die drei näher bezeichneten Fahrzeuge vom Grundstück zu ent­fernen und sie einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, bzw. gemeinwohlverträglichen Beseitigung über einen anerkannten Demontagebetrieb oder eine anerkannte Annahmestelle zuzuführen, ist dem Kläger klar und ein­deutig vorgegeben worden, welches Verhalten von ihm erwartet wird, nämlich die Fahrzeuge nach deren Entfernung vom Grundstück nach seiner Wahl entweder ordnungsgemäß verwerten oder gemeinwohlverträglich beseitigen zu lassen, und zwar durch die in § 4 Abs. 1 der Altfahrzeugverordnung vorgeschriebene Überlassung an einen anerkannten Demontagebetrieb oder eine anerkannte Annahmestelle zu einem dieser beiden Zwecke; dabei hat der Ausgangsbescheid zugleich zutreffend auf den sich aus § 5 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 KrW-/AbfG ergebenden grundsätz­lichen Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung hingewiesen.

d) Das angefochtene Urteil ist schließlich auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit ausgesetzt, weil das Verwaltungsgericht die Frist von 14 Tagen ab Bestandskraft für die Vorlage auch der Verwertungs- und Ent­sorgungsnachweise nach Ziffer 2) der Verfügung nicht beanstandet hat. Der Zulassungsantrag legt nicht überzeugend dar, weshalb dem Kläger die Einhaltung der 14-Tage-Frist auch zur Vorlage der geforderten Nachweise nicht zumutbar möglich sein sollte. Dabei sei darauf hingewiesen, dass die anerkannten Demontagebetriebe nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Altfahrzeugverordnung verpflichtet sind, die Überlassung des Fahrzeugs unverzüglich durch einen Verwer­tungsnachweis zu bescheinigen. Da der Kläger über ein Faxgerät verfügt, kann er dem Beklagten gegebenenfalls noch am selben Tage die geforderten Nachweise zukommen lassen.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, und zwar weder hin­sichtlich der Anwendung des Abfallbegriffs bei Altfahrzeugen noch hinsichtlich der Frage der Verhältnismäßigkeit der dem Kläger gesetzten 14-Tage-Frist.

Der Zulassungsantrag legt bereits nicht hinreichend dar, inwiefern sich aus – nicht näher bezeichneten – divergierenden Gerichtsentscheidungen auf europäischer und nationaler Ebene besondere Schwierigkeiten bei der Auslegung des Abfall­begriffs ergeben, die für die hier zu treffende Entscheidung, ob die drei Fahrzeuge des Klägers dem Abfallbegriff unterfallen, relevant sein könnten; im Übrigen folgt aus dem Umstand, dass an der diesbezüglichen Entscheidung des Verwaltungs­gerichts keine ernstlichen Zweifel bestehen, dass die Rechtssache insoweit auch keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft.

Da ferner die Beurteilung der dem Kläger gesetzten Frist von 14 Tagen nach Bestandskraft der Verfügung durch das Verwaltungsgericht als verhältnismäßig keinen ernstlichen Richtigkeitsbedenken begegnet, liegt schließlich auch insoweit keine besonders schwierige Rechtsfrage vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG.

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