Nach § 178 Abs. 1 FamFG kann ein Kind zur Feststellung der Vaterschaft verlangen, dass ein Verstorbener exhumiert wird und das Gewerbeproben zur Feststellung der Vaterschaft entnommen werden. Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen tritt in diesen Fällen regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück. Der totenfürsorgeberechtigte Angehörige hat die Exhumierung und Probenentnahme zu dulden und kann sie nicht verhindern, wenn die Abstammungsuntersuchung erforderlich und zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 29.10.2014, Az.: XII ZB 20/14).
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