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Elternunterhalt – keine Verwirkung bei einseitigem Kontaktabbruch

Ein vom Unterhaltsberechtigten (im Fall vom Vater) ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn reicht für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht aus. Auch nicht die Begrenzung des Erbes des Sohnes auf den „strengsten Pflichtteil“. Nach Auffassung des BGH war der Anspruch auf Elternunterhalt im vorliegenden Fall  trotz des Kontaktabbruchs des Vaters zu seinem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB (= Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre) verwirkt. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Die Errichtung eines Testaments und die Beschränkung des Erbteils des Sohnes auf den „strengsten Pflichtteil“ stellt keine Verfehlung dar, weil insoweit lediglich vom Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht wurde (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, Az.: XII ZB 607/12).

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