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Amtsanmaßung: Verwendung des eigenen Fahrzeugs als Polizeifahrzeug

Der Angeklagte hatte im vorliegenden Fall mit seinem silberfarben lackierten Pkw der Marke Daimler-Benz, an dessen Fahrzeugseite jeweils blaue Streifen angebracht waren, eine Straße befahren. Bei der Fahrt benutzte er mehrfach ein Blaulicht, das im Fahrzeuginneren an einer Halterung auf dem Armaturenbrett angebracht war, und täuschte so vor, ein Polizeibeamter im Einsatz zu sein, um andere Verkehrsteilnehmer zum Abstand zu mahnen und abzuschrecken. Aufgrund der Lackierung des Fahrzeugs und des Einsatzes des Blaulichts war das Verhalten des Angeklagten objektiv geeignet, den Eindruck der Verwendung eines Polizeifahrzeugs zu erwecken. Der Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Amtsanmaßung verurteilt. Für die Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung gem. § 132 Var. 2 StGB reicht es aus, dass die Handlung des Täters objektiv als hoheitlich erscheint und deswegen mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann. Der Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr steht nicht entgegen, dass einzelne außenstehende Beobachter erkannt haben, dass es sich nicht um ein Polizeifahrzeug handelte (OLG Celle, Beschluss vom 26.09.2013, Az.: 32 Ss 110/13).

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