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<rss version="2.0"> <channel><link>http://www.rakotz.de/Blogs</link><title>Blogs</title><description>RSS - Feed</description><item><title>Aufsichtspflicht und Haftung f&#xFC;r minderj&#xE4;hrige Kinder durch Eltern bzw. Aufsichtspflichtige</title><pubDate>Mon, 20 May 2013 18:04:32 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Aufsichtspflicht und Haftung f&#xFC;r minderj&#xE4;hrige Kinder durch Eltern bzw. Aufsichtspflichtige
Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist gem&#xE4;&#xDF; &#xA7; 828 BGB f&#xFC;r einen Schaden, den er einem anderen zuf&#xFC;gt, nicht verantwortlich. Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist f&#xFC;r den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zuf&#xFC;gt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vors&#xE4;tzlich herbeigef&#xFC;hrt hat. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist f&#xFC;r den Schaden, den er einem anderen zuf&#xFC;gt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der sch&#xE4;digenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Das Ma&#xDF; der gebotenen Kinderaufsicht durch die Eltern bzw. Aufsichtspflichtigen bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern bzw. Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verh&#xE4;ltnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verst&#xE4;ndige Eltern bzw. Aufsichtspflichtige nach vern&#xFC;nftigen Anforderungen unternehmen m&#xFC;ssen, um die Sch&#xE4;digung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es f&#xFC;r die Haftung nach &#xA7; 832 Abs. 1 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls gen&#xFC;gt worden ist. Entscheidend ist daher nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht gen&#xFC;gt hat, sondern ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszuf&#xFC;gung f&#xFC;hrenden Umst&#xE4;nde geschehen ist. Die Aufsichtspflicht wird mithin zum einen durch Eigenschaften des aufsichtsbed&#xFC;rftigen Kindes und zum anderen durch die Schadensgeneigtheit des Unfallbereichs und der danach gegebenen und zu erwartenden konkreten Gefahrensituation bestimmt. Dabei hat der Aufsichtspflichtige in seine &#xDC;berlegungen einzubeziehen, dass beides in einer inhaltlichen Wechselbeziehung steht. Je gefahrentr&#xE4;chtiger die objektiven Umst&#xE4;nde sind, umso gr&#xF6;&#xDF;ere Anforderungen sind an die Eigenschaften und F&#xE4;higkeiten des Kindes zu stellen, um es unbeaufsichtigt lassen zu k&#xF6;nnen. Umgekehrt m&#xFC;ssen Defizite im Bereich der subjektiven Elemente zu gr&#xF6;&#xDF;eren Anforderungen an die Aufsichtspflicht f&#xFC;hren, und zwar auch dann, wenn sich das Kind in einem objektiv &#xFC;berschaubaren und vertrauten Bereich ohne besondere Gefahrenlage bewegt.
Die elterlichen Pflichten umfassen auch die sinnvolle Hinf&#xFC;hrung des Kindes zu einem selbstst&#xE4;ndigen, verantwortungsbewussten und umsichtigen Verhalten im Stra&#xDF;enverkehr. Das ist jedoch nur m&#xF6;glich, wenn das Kind auch altersgerecht Gelegenheit erh&#xE4;lt, sich ohne st&#xE4;ndige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr zu bew&#xE4;hren.
Kinder in einem Alter ab 5 Jahren d&#xFC;rfen ohne st&#xE4;ndige &#xDC;berwachung im Freien, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgel&#xE4;nde oder in einer verkehrsarmen Stra&#xDF;e auf dem B&#xFC;rgersteig, spielen und m&#xFC;ssen dabei nur gelegentlich durch die Eltern beobachtet werden m&#xFC;ssen. Dabei ist ein Kontrollabstand durch die Eltern von h&#xF6;chstens 30 Minuten ausreichend, um das Spiel von bisher unauff&#xE4;lligen Kindern au&#xDF;erhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu &#xFC;berwachen. Normal entwickelten Kindern im Alter ab 7,5 Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich &#xFC;ber das Tun und Treiben in gro&#xDF;en Z&#xFC;gen einen &#xDC;berblick verschaffen (BGH, Urteil vom 24.03.2009, Az.: VI ZR 199/08).&lt;/p&gt;</description><link>http://www.rakotz.de/Blogs/Blog-der-Rechtsanwaltskanzlei-Kotz-Aus-dem-Kanzleialltag_1/Aufsichtspflicht-und-Haftung-fuer-minderjaehrige-Kinder-durch-Eltern-bzw-Aufsichtspflichtige_165</link></item><item><title>Facebook &#x2013; Arbeitgeberbezeichnung als &#x201E;armseliger Saftladen&#x201C; und &#x201E;Drecksladen" zul&#xE4;ssig</title><pubDate>Tue, 14 May 2013 10:28:46 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Verletzt ein Arbeitnehmer durch ehrverletzende &#xC4;u&#xDF;erungen das nach &#xA7; 823 Abs. 1, 2 BGB gesch&#xFC;tzte Pers&#xF6;nlichkeitsrecht eines anderen Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, kann der Verletzte von diesem die Unterlassung und den Widerruf der ehrverletzenden &#xC4;u&#xDF;erungen verlangen. Ob ein Eingriff in das Pers&#xF6;nlichkeitsrecht durch eine ehrverletzende &#xC4;u&#xDF;erung objektiv rechtswidrig ist, h&#xE4;ngt wesentlich davon ab, inwieweit es sich hierbei um eine zul&#xE4;ssige Aus&#xFC;bung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG handelt. Wobei selbst polemische und beleidigende Werturteile des Arbeitnehmers in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Die Grenze wird &#xFC;berschritten, wenn es sich um sogenannte &#x201E;Schm&#xE4;hkritik&#x201C; handelt, die nur noch auf Verunglimpfung abzielt und f&#xFC;r die Meinungsbildung keine Rolle mehr spielt. Bei der Bezeichnung des Arbeitgebers auf dem Facebook-Profil eines Arbeitnehmers als &#x201E;Drecksladen&#x201C; und &#x201E;armseliger Saftladen&#x201C; handeltet es sich zwar um Formalbeleidigungen, jedoch war die Verwendung dieser Begriffe im vorliegenden Fall nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bochum innerhalb eines Dialogs auf dem Facebook-Profil des Arbeitnehmers von dessen Meinungsfreiheit gedeckt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zur K&#xFC;ndigung des Arbeitsverh&#xE4;ltnisses wegen Beleidigungen des Arbeitgebers in vertraulichen Gespr&#xE4;chen mit Arbeitskollegen oder Freunden, wird man die vorliegenden &#xC4;u&#xDF;erungen im Rahmen von privaten Gespr&#xE4;chen &#x2013; wenn auch in einem Internetchat &#x2013; noch als zul&#xE4;ssig erachten m&#xFC;ssen. Fallen in vertraulichen Gespr&#xE4;chen mit Arbeitskollegen oder Freunden ehrverletzende &#xC4;u&#xDF;erungen &#xFC;ber den Arbeitgeber oder Vorgesetzte, so ist eine K&#xFC;ndigung des Arbeitsverh&#xE4;ltnisses des Arbeitnehmers nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer darf anl&#xE4;sslich solcher Gespr&#xE4;che regelm&#xE4;&#xDF;ig darauf vertrauen, seine &#xC4;u&#xDF;erungen w&#xFC;rden nicht nach au&#xDF;en getragen. Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsph&#xE4;re ist Ausdruck der Pers&#xF6;nlichkeit und grundrechtlich gew&#xE4;hrleistet. &#xC4;u&#xDF;erungen, die gegen&#xFC;ber Au&#xDF;enstehenden oder der &#xD6;ffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzw&#xFC;rdig w&#xE4;ren, genie&#xDF;en in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Pers&#xF6;nlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die &#xC4;u&#xDF;erung Betroffenen vorgeht. Diese Grunds&#xE4;tze sind auf Dialoge im Internet und geltend gemachte Unterlassungsanspr&#xFC;che zu &#xFC;bertragen. Aufgrund des technischen Wandels ersetzt ein Chat im Internet immer h&#xE4;ufiger das pers&#xF6;nlich gesprochene Wort. Solange diese Dialoge nicht f&#xFC;r jedermann zug&#xE4;nglich sind, sondern nur f&#xFC;r einen &#xFC;berschaubaren Kreis von Personen bzw. Freunden, handelt es sich noch um ein vertrauliches &#x201E;Gespr&#xE4;ch&#x201C;, in dem die Wortwahl gegen&#xFC;ber dem Arbeitgeber auch mal drastischer ausfallen kann. Insbesondere dann, wenn die &#xC4;u&#xDF;erungen &#x2013; wie hier &#x2013; im Zusammenhang mit einer Entlassung und Lohnr&#xFC;ckst&#xE4;nden stehen, ist es dem Arbeitnehmer zu verzeihen, wenn er emotional reagiert und die Wortwahl drastisch ausf&#xE4;llt.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.rakotz.de/Blogs/Blog-der-Rechtsanwaltskanzlei-Kotz-Aus-dem-Kanzleialltag_1/Facebook-Arbeitgeberbezeichnung-als-armseliger-Saftladen-und-Drecksladen-zulaessig_164</link></item><item><title>Wegeunfall &#x2013; Anspr&#xFC;che in der gesetzlichen Unfallversicherung</title><pubDate>Sun, 28 Apr 2013 18:09:05 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;In der gesetzlichen Unfallversicherung sind u.a. Arbeitnehmer; Lernende w&#xE4;hrend der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsst&#xE4;tten; Kinder w&#xE4;hrend des Besuchs von Tageseinrichtungen; Sch&#xFC;ler w&#xE4;hrend des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen; Studierende w&#xE4;hrend der Aus- und Fortbildung an Hochschulen; Personen, die bei Ungl&#xFC;cksf&#xE4;llen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenw&#xE4;rtiger Gefahr f&#xFC;r seine Gesundheit retten versichert. Versicherte Unf&#xE4;lle sind in der gesetzlichen Unfallversicherung zeitlich begrenzte, von au&#xDF;en auf den K&#xF6;rper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#xFC;hren. Als Gesundheitsschaden gilt auch die Besch&#xE4;digung oder der Verlust eines Hilfsmittels. Versicherte Wegeunf&#xE4;lle sind u.a. Unf&#xE4;lle, die man auf dem Weg zur oder von der Arbeit, zur Betriebsst&#xE4;tte, Schule etc. erleidet. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel um Kinder w&#xE4;hrend der Arbeitszeit unterzubringen, bei Fahrgemeinschaften, bei Umleitungen, bei Abk&#xFC;rzungen. Nach einem Wegeunfall, muss man einen sog. &#x201E;Durchgangsarzt&#x201C; (kurz D-Arzt) aufzusuchen. Der Durchgangsarzt schickt eine Meldung des Unfalls direkt an die zust&#xE4;ndige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Zudem hat man einen Anspruch in den gut ausgestatteten Krankenh&#xE4;usern der Berufsgenossenschaften behandelt zu werden. Bei Vorliegen eines Wegeunfalles k&#xF6;nnen u.a. nachfolgende Leistungen gegen&#xFC;ber der jeweiligen Unfallversicherung geltend gemacht werden: Verletztengeld, Verletztenrente, Abfindungszahlungen, Pflegegeld, &#xDC;bergangsgeld, Hinterbliebenenrente, Erstattung von &#xDC;berf&#xFC;hrungskosten, Sterbegeld, Mehrleistungen f&#xFC;r ehrenamtlich T&#xE4;tige sowie Beihilfeleistungen. Bei einem Wegeunfall muss der Verunfallte auch keine Zuzahlungen f&#xFC;r Heilmittel und im Krankenhaus leisten. Das Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die unfallbedingte Arbeitsunf&#xE4;higkeit &#xE4;rztlich festgestellt wird. Gleichzeitig erzieltes Einkommen wird auf das Verletztengeld angerechnet. In der Regel beginnt die Verletztengeldzahlung nach Beendigung der Lohnfortzahlung. Das Verletztengeld berechnet sich grunds&#xE4;tzlich wie das Krankengeld der Krankenkasse, betr&#xE4;gt aber 80 % des Regelentgeltes und darf den Netto lohn nicht &#xFC;bersteigen. Ausgezahlt wird das Verletztengeld in der Regel von der Krankenkasse im Auftrage der Berufsgenossenschaft. Anfallende Fahrtkosten erstattet die Berufsgenossenschaft ebenfalls. Mindert sich aufgrund des Unfalls die Erwerbsf&#xE4;higkeit l&#xE4;nger als 26 Wochen um mind. 20 Prozent (MdE), erh&#xE4;lt man eine Verletztenrente (30% MdE) bei Unfall in landwirtschaftlichem Unternehmen). &#xA0;Die Berechnung der Verletztenrente orientiert sich am Verdienst der letzten 12 Monate vor dem Versicherungsfall (Jahresarbeitsverdienst).&lt;/p&gt;</description><link>http://www.rakotz.de/Blogs/Blog-der-Rechtsanwaltskanzlei-Kotz-Aus-dem-Kanzleialltag_1/Wegeunfall-Ansprueche-in-der-gesetzlichen-Unfallversicherung_163</link></item><item><title>Mobbing durch Kollegen &#x2013; Haftung des Arbeitgebers</title><pubDate>Sat, 20 Apr 2013 17:05:45 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;F&#xFC;r den Begriff &#x201E;Mobbing&#x201C; gibt es keine einheitliche Definition. Mobbing wird &#x201E;als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte&#x201C; (vgl. BAG, Urteil vom&#xA0; 15.01.1997, Az.: 7 ABR 14/96) oder &#x201E;fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander &#xFC;bergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweise, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer &#xFC;bergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung f&#xF6;rderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Pers&#xF6;nlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen&#x201C;, verstanden. Es geht um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz zwischen Arbeitnehmern oder zwischen ihnen und den Vorgesetzten, bei der jemand systematisch und oft &#xFC;ber einen l&#xE4;ngeren Zeitraum mit dem Ziel oder dem Ergebnis des Aussto&#xDF;es aus der Gemeinschaft direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Die zahlreich in Betracht kommenden Handlungen k&#xF6;nnen darin bestehen, dass der Betroffene t&#xE4;tlich angegriffen oder auch nur geringsch&#xE4;tzig behandelt, von der Kommunikation ausgeschlossen, beleidigt oder diskriminiert wird. Der Arbeitnehmer darf keinem Verhalten ausgesetzt werden, das bezweckt oder bewirkt, dass seine W&#xFC;rde verletzt und ein von Einsch&#xFC;chterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entw&#xFC;rdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Bei der Beurteilung ist zu ber&#xFC;cksichtigen, dass im Arbeitsleben &#xFC;bliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch &#xFC;ber einen l&#xE4;ngeren Zeitraum erstrecken k&#xF6;nnen, nicht geeignet sind, derartige rechtliche Tatbest&#xE4;nde zu erf&#xFC;llen oder sozial- und rechtsad&#xE4;quates Verhalten aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, d.h. ohne R&#xFC;cksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen Bewertung auszunehmen. Weisungen, die sich im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bewegen und bei denen sich nicht eindeutig eine schikan&#xF6;se Tendenz entnehmen l&#xE4;sst, d&#xFC;rften nur in seltenen F&#xE4;llen eine Verletzung des Pers&#xF6;nlichkeitsrechts darstellen. Gleiches kann f&#xFC;r den Rahmen des Direktionsrechts &#xFC;berschreitende Weisungen gelten, denen jedoch sachlich nachvollziehbare Erw&#xE4;gungen des Arbeitgebers zugrunde liegen (z.B. Versetzungen). Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tats&#xE4;chlichen Erscheinungen liegt letztlich darin, dass nicht eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Pers&#xF6;nlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers f&#xFC;hren kann, wobei die einzelnen Teilakte jeweils f&#xFC;r sich betrachtet rechtlich wiederum &#x201E;neutral&#x201C; sein k&#xF6;nnen. Rechtlich betrachtet geht es damit zun&#xE4;chst um die Qualifizierung eines bestimmten Gesamtverhaltens als Verletzungshandlung im Rechtssinne. Die Zusammenfassung der einzelnen Verhaltensweisen erfolgt dabei durch die ihnen zugrunde liegende Systematik und Zielrichtung, Rechte und Rechtsg&#xFC;ter - im Regelfall das Pers&#xF6;nlichkeitsrecht und/oder die Gesundheit des Betroffenen - zu beeintr&#xE4;chtigen. Die Frage, ob das allgemeine Pers&#xF6;nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch die Handlungen verletzt ist, ist auf Grund einer G&#xFC;ter- und Interessenabw&#xE4;gung unter sorgsamer W&#xFC;rdigung aller Umst&#xE4;nde zu beurteilen. Nach allgemeinen Grunds&#xE4;tzen ist ein gemobbter Arbeitnehmer f&#xFC;r die anspruchsbegr&#xFC;ndenden Tatsachen des erfolgten Mobbings darlegungs- und beweispflichtig. Er hat im Rechtsstreit die einzelnen Mobbing-Handlungen oder Ma&#xDF;nahmen, aus denen er die Pflichtverletzungen herleitet, konkret unter Angabe deren zeitlicher Lage zu bezeichnen (LAG D&#xFC;sseldorf, Az.: 17 Sa 602/12, Urteil vom 26.03.2013). Gem&#xE4;&#xDF; &#xA7; 278 BGB haftet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer f&#xFC;r schuldhaft begangene Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten (z.B. Mobbinghandlungen) durch von ihm eingesetzte andere Arbeitnehmer und Vorgesetzte. Der Arbeitgeber hat f&#xFC;r schuldhafte Pflichtverletzungen der auf seine Arbeitnehmer &#xFC;bertragenen arbeitsvertraglichen F&#xFC;rsorge- und Schutzpflichten einzustehen. Dies betrifft Mitarbeiter, die gegen&#xFC;ber dem betroffenen Arbeitnehmer die F&#xFC;rsorgepflicht konkretisieren bzw. Weisungsrechte haben (z.B. Vorgesetzte). Eine Zurechnung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn gleichgestellte Kollegen untereinander agieren (Mobbinghandlungen gleichgestellter Kollegen).&lt;/p&gt;</description><link>http://www.rakotz.de/Blogs/Blog-der-Rechtsanwaltskanzlei-Kotz-Aus-dem-Kanzleialltag_1/Mobbing-durch-Kollegen-Haftung-des-Arbeitgebers_162</link></item><item><title>Elternzeit &#x2013; Basiswissen</title><pubDate>Mon, 01 Apr 2013 20:14:00 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Ein Anspruch auf Elternzeit besteht f&#xFC;r jeden Elternteil nach &#xA7; 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit ist ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegen&#xFC;ber seinem Arbeitgeber. W&#xE4;hrend des Zeitraums der Elternzeit ruhen die arbeitsvertraglichen Pflichten. W&#xE4;hrend der Elternzeit bestehen jedoch Verschwiegenheitspflichten und Wettbewerbsverbote fort. Beide Elternteile k&#xF6;nnen nach &#xA7; 15 BEEG auch gleichzeitig bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Die Zeitr&#xE4;ume der Elternzeit sind f&#xFC;r jedes Kind gesondert zu betrachten. Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht durch einen Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder beschr&#xE4;nkt werden. Die Elternzeit muss sp&#xE4;testens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich gegen&#xFC;ber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Ferner muss man dem Arbeitgeber mitteilen, f&#xFC;r welchen Zeitraum innerhalb der n&#xE4;chsten 2 Jahre die Elternzeit in Anspruch genommen werden soll.
Nach &#xA7; 15 BEEG ist w&#xE4;hrend der Elternzeit eine Erwerbst&#xE4;tigkeit zul&#xE4;ssig, sofern diese nicht 30 Wochenstunden &#xFC;bersteigt. Nehmen beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit, so k&#xF6;nnen diese zusammen insgesamt 60 Wochenstunden erwerbst&#xE4;tig sein. Will der in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer eine Teilzeitbesch&#xE4;ftigung bei einem anderen Arbeitnehmer oder als Selbstst&#xE4;ndiger aus&#xFC;ben, so bedarf er die Zustimmung des Arbeitgebers. In Betrieben mit mehr als 15 Besch&#xE4;ftigen kann die vertraglich vereinbarte regelm&#xE4;&#xDF;ige Arbeitszeit f&#xFC;r mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverh&#xE4;ltnis nach &#xA7; 18 BEEG ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, h&#xF6;chstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, und w&#xE4;hrend der Elternzeit nicht k&#xFC;ndigen (auch nicht fristlos). Dies gilt auch wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen w&#xE4;hrend der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld haben.
In besonderen F&#xE4;llen kann ausnahmsweise eine K&#xFC;ndigung f&#xFC;r zul&#xE4;ssig erkl&#xE4;rt werden. Die Zul&#xE4;ssigkeitserkl&#xE4;rung erfolgt durch die f&#xFC;r den Arbeitsschutz zust&#xE4;ndige oberste Landesbeh&#xF6;rde oder die von ihr bestimmte Stelle.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.rakotz.de/Blogs/Blog-der-Rechtsanwaltskanzlei-Kotz-Aus-dem-Kanzleialltag_1/Elternzeit-Basiswissen_161</link></item><item><title>Bildungsurlaubsanspruch in NRW </title><pubDate>Sat, 16 Feb 2013 19:26:52 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Ein Arbeitnehmer hat in NRW nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz-NRW (AWbG) gegen&#xFC;ber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub von 5 Tagen pro Kalenderjahr bei einer Weiterbildung in einer anerkannten Bildungsveranstaltung. Wird regelm&#xE4;&#xDF;ig an mehr oder weniger als f&#xFC;nf Tagen in der Woche gearbeitet, so erh&#xF6;ht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Ein Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen seines Besch&#xE4;ftigungsverh&#xE4;ltnisses. Der Anspruch von 2 Kalenderjahren kann zu 10 Tagen zusammengefasst werden. F&#xFC;r Arbeitnehmer in einem Betrieb mit weniger als zehn Besch&#xE4;ftigten besteht jedoch kein Anspruch auf Bildungsurlaub.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so fr&#xFC;hzeitig wie m&#xF6;glich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen &#xFC;ber die Bildungsveranstaltung beizuf&#xFC;gen; dazu geh&#xF6;ren der Nachweis &#xFC;ber die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben.
Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmerweiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsantr&#xE4;ge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der Gr&#xFC;nde dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber die Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gr&#xFC;nde schriftlich mit, so gilt die Freistellung als erteilt.
Arbeitnehmerweiterbildung kann nur f&#xFC;r anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden, die in der Regel an mindestens f&#xFC;nf, in Ausnahmef&#xE4;llen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Innerhalb zusammenh&#xE4;ngender Wochen kann Arbeitnehmerweiterbildung auch f&#xFC;r jeweils einen Tag in der Woche in Anspruch genommen werden, sofern bei der Bildungsveranstaltung inhaltliche und organisatorische Kontinuit&#xE4;t gegeben ist.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Arbeitnehmerweiterbildung nachzuweisen. Die f&#xFC;r den Nachweis erforderliche Bescheinigung ist vom Tr&#xE4;ger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.rakotz.de/Blogs/Blog-der-Rechtsanwaltskanzlei-Kotz-Aus-dem-Kanzleialltag_1/Bildungsurlaubsanspruch-in-NRW-_160</link></item><item><title>Sonderurlaub &#x2013; Hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch hierauf?</title><pubDate>Sat, 16 Feb 2013 18:46:50 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Bei besonderen Ereignissen im Leben wie z.B. der eigenen Hochzeit oder der Geburt des eigenen Kindes stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, ob sie einen Anspruch auf bezahlten &#x201E;Sonderurlaub&#x201C; gegen&#xFC;ber ihrem Arbeitgeber haben. Unter dem Begriff Sonderurlaub wird rechtlich gesehen, eigentlich die unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht verstanden. Anspr&#xFC;che des Arbeitsnehmers auf bezahlten oder unbezahlten &#x201E;Sonderurlaub&#x201C; (Freistellung von der Arbeitspflicht) k&#xF6;nnen aufgrund der Regelungen im Arbeitsvertrag sowie aufgrund von betrieblichen &#xDC;bungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifvertr&#xE4;gen oder gesetzlichen Regelungen bestehen. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung kann ein Arbeitnehmer gem&#xE4;&#xDF; &#xA7; 616 BGB f&#xFC;r wenige Tage haben, wenn er aus pers&#xF6;nlichen Gr&#xFC;nden, unverschuldet und f&#xFC;r eine verh&#xE4;ltnism&#xE4;&#xDF;ig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist. Wichtige pers&#xF6;nliche Gr&#xFC;nde, die eine bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung (&#x201E;bezahlter Sonderurlaub&#x201C;) nach &#xA7; 616 BGB rechtfertigen sind nach der Rechtsprechung: die eigene Hochzeit, die goldene Hochzeit (auch der Eltern), die Geburt des eigenen Kindes (auch in einem anderen Land), &#xE4;rztlich zwingend festgelegte Behandlungstermine (im Zweifelsfall muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass die Festlegung des Arzttermins von ihm nicht beeinflusst wurde und nicht anders m&#xF6;glich war. Ein Arztbesuch w&#xE4;hrend der Gleitzeit au&#xDF;erhalb der Kernarbeitszeit begr&#xFC;ndet keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Zeitgutschrift), Gebetspausen, die T&#xE4;tigkeit als ehrenamtlicher Richter, die Zeugenaussage vor Gericht, der Tod eines nahen Angeh&#xF6;rigen, der eigene Umzug (umstritten), die Freistellung zur Stellensuche/zur Meldung bei der Agentur f&#xFC;r Arbeit (Anspruch aus &#xA7; 629 BGB) und die unschuldig erlittene Untersuchungshaft. Die bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers aus &#xA7; 616 BGB kann jedoch einzelvertraglich, per Betriebsvereinbarung oder mittels Tarifvertrag eingeschr&#xE4;nkt oder ausgeschlossen sein. F&#xE4;llt der Freistellungsanspruch nach &#xA7; 616 BGB in den Urlaubszeitraum des Arbeitnehmers, so entf&#xE4;llt der Freistellungsanspruch. Kein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung nach &#xA7; 616 BGB besteht f&#xFC;r den Arbeitnehmer bei Raucherpausen, bei Staus, bei dem Ausfall &#xF6;ffentlicher Verkehrsmittel oder bei Naturereignissen wie Schnee, Glatteis und Hochwasser.
Nach dem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer das Recht, bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um f&#xFC;r einen pflegebed&#xFC;rftigen nahen Angeh&#xF6;rigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen.
Einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung hat ein Arbeitnehmer z.B. nach &#xA7; 45 Abs. 3 und Abs. 5 SGB V bei der Erkrankung eines seiner Kinder, wenn keine andere betreuende Person zu Hause ist (10 Tage pro Kalenderjahr bei einem Kind unter 12 Jahren). Der Arbeitnehmer erh&#xE4;lt in diesem Zeitraum Krankengeld.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.rakotz.de/Blogs/Blog-der-Rechtsanwaltskanzlei-Kotz-Aus-dem-Kanzleialltag_1/Sonderurlaub-Hat-ein-Arbeitnehmer-einen-Anspruch-hierauf_159</link></item><item><title>Rechte des Nachbarn bei Grenzarbeiten an seinen Geb&#xE4;uden</title><pubDate>Sat, 26 Jan 2013 19:59:04 +0100</pubDate><description>&lt;p&gt;Das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht gibt dem berechtigten Nachbarn die Befugnis, bestimmte Arbeiten an den auf seinem Grundst&#xFC;ck stehenden Baulichkeiten unter den in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesl&#xE4;nder genannten Voraussetzungen von dem Nachbargrundst&#xFC;ck aus durchzuf&#xFC;hren. In dem Bundesland NRW ist nach &#xA7; 24 Abs. 1 NachbG NRW die Befugnis des Nachbarn auf Bau- und Instandsetzungsarbeiten beschr&#xE4;nkt. Instandsetzungsarbeiten setzen begrifflich eine Reparaturbed&#xFC;rftigkeit voraus, denn was instand ist, kann und muss nicht instand gesetzt werden. Sie m&#xFC;ssen zur Beseitigung von Sch&#xE4;den notwendig sein. Auch Unterhaltungsarbeiten, die den Eintritt von Sch&#xE4;den vermeiden und die Baulichkeiten in einem ordnungsgem&#xE4;&#xDF;en Zustand erhalten sollen, geh&#xF6;ren dazu, ebenso Ma&#xDF;nahmen, die dazu f&#xFC;hren, dass die Baulichkeiten des Nachbarn in einen den heutigen Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden Zustand versetzt werden, z.B. durch das Anbringen einer W&#xE4;rmed&#xE4;mmung. Reine Versch&#xF6;nerungsma&#xDF;nahmen, bei denen lediglich das Aussehen der Baulichkeit des Nachbarn ver&#xE4;ndert wird, ohne dass daf&#xFC;r eine objektive Notwendigkeit besteht, sind dagegen keine Instandhaltungsarbeiten im Sinne des &#xA7; 24 Abs. 1 NachbG NRW und m&#xFC;ssen vom Eigent&#xFC;mer nicht geduldet werden (BGH, Urteil vom 14.12.2012, Az.: V ZR 49/12).&lt;/p&gt;</description><link>http://www.rakotz.de/Blogs/Blog-der-Rechtsanwaltskanzlei-Kotz-Aus-dem-Kanzleialltag_1/Rechte-des-Nachbarn-bei-Grenzarbeiten-an-seinen-Gebaeuden_158</link></item><item><title>Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung nach Unfallflucht oder Alkoholunfall</title><pubDate>Sat, 27 Oct 2012 18:53:11 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Verursacht ein Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug alkoholbedingt einen Verkehrsunfall und begeht er sodann z.B. noch eine Verkehrsunfallflucht, so muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers den Schaden gegen&#xFC;ber den Gesch&#xE4;digten zwar vollst&#xE4;ndig ausgleichen, sie kann jedoch dann bei dem jeweiligen Versicherungsnehmer und/oder dem Fahrer des Fahrzeugs Regress nehmen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann nicht nur den Ersatz der gegen&#xFC;ber den Gesch&#xE4;digten geleisteten Schadensersatzanspr&#xFC;che, sondern auch den Ersatz der von ihr get&#xE4;tigten Auslagen (z.B. Kosten f&#xFC;r Schadensgutachten und Aktenausz&#xFC;ge) von dem Versicherungsnehmer und/oder dem Fahrzeugf&#xFC;hrer ersetzt verlangen. Bei der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag (sog. Obliegenheiten) vor dem Versicherungsfall/Unfall (z.B. durch eine Trunkenheitsfahrt/Drogenfahrt, durch ein verbotenes Fahrzeugrennen im &#xF6;ffentlichen Stra&#xDF;enverkehr, durch fehlende Fahrerlaubnis, unberechtigte oder zweckwidrige Fahrzeugnutzung) ist der Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung nach &#xA7; 5 Absatz 3 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) auf maximal 5.000,00 Euro gegen&#xFC;ber dem Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeugf&#xFC;hrer beschr&#xE4;nkt.
Bei vors&#xE4;tzlicher oder grob fahrl&#xE4;ssiger Verletzung von Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag nach dem Versicherungsfall/Unfall (z.B. durch eine Unfallflucht, oder Nichtmeldung des Unfalls bei der Kfz-Haftpflichtversicherung) ist der Regress nach &#xA7; 6 Absatz 1, 2 KfzPflVV auf 2.500,00 Euro beschr&#xE4;nkt. Bei besonders schwerer vors&#xE4;tzlicher Verletzung der Aufkl&#xE4;rungs- oder Schadensminderungspflicht durch den Versicherungsnehmer oder den Fahrzeugf&#xFC;hrer betr&#xE4;gt der Regressanspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung nach &#xA7; 6 Absatz 3 KfzPflVV gegen&#xFC;ber dem Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeugf&#xFC;hrer max. 5.000,00 Euro. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann somit einen H&#xF6;chstregressbetrag in H&#xF6;he von max. 10.000,00 &#x20AC; gegen&#xFC;ber dem jeweiligen Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeugf&#xFC;hrer geltend machen. Begeht der Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeugf&#xFC;hrer vor dem Unfall mehrere Obliegenheitsverletzungen, so werden diese betragsm&#xE4;&#xDF;ig nicht addiert. Es gilt ein Regressh&#xF6;chstbetrag von max. 5.000,00 Euro. Begeht der Versicherungsnehmer und/oder Fahrzeugf&#xFC;hrer nach dem Unfall mehrere Obliegenheitsverletzungen, so kann die Kfz-Haftpflichtversicherung lediglich einen Regressh&#xF6;chstbetrag von max. 5.000,00 Euro geltend machen. In der Regel betr&#xE4;gt der Regressbetrag bei einem Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss mit anschlie&#xDF;ender Unfallflucht 7.500,00 Euro.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.rakotz.de/Blogs/Blog-der-Rechtsanwaltskanzlei-Kotz-Aus-dem-Kanzleialltag_1/Regress-der-eigenen-Kfz-Haftpflichtversicherung-nach-Unfallflucht-oder-Alkoholunfall_157</link></item><item><title>Gebrauchtwagenkauf &#x2013; sp&#xE4;ter festgestellter Unfallschaden</title><pubDate>Sat, 15 Sep 2012 21:13:08 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;H&#xE4;ufig entdeckt ein Fahrzeugk&#xE4;ufer erst nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens, dass dieses nicht unfallfrei ist. Der Verk&#xE4;ufer eines Gebrauchtwagens muss dem Fahrzeugk&#xE4;ufer jeden Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grunds&#xE4;tzlich ungefragt mitteilen, es sei denn, der Schaden oder Unfall ist so geringf&#xFC;gig, dass dieser bei vern&#xFC;nftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss des K&#xE4;ufers nicht beeinflussen kann. Man sollte sich stets schriftlich vom Verk&#xE4;ufer best&#xE4;tigen lassen, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Hat das Fahrzeug einmal einen Unfallschaden erlitten, so sollte man sich das Schadensgutachten und die Reparaturrechnungen als Nachweis der sach- und fachgerechten Unfallreparatur zeigen lassen. Die Grenze f&#xFC;r nicht mitteilungspflichtige &#x201E;Bagatellsch&#xE4;den&#x201C; ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als &#x201E;Bagatellsch&#xE4;den&#x201C; hat der Bundesgerichtshof bei Personenkraftwagen nur ganz geringf&#xFC;gige, &#xE4;u&#xDF;ere (Lack-)Sch&#xE4;den anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Sch&#xE4;den, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob ein Fahrzeug nach dem Unfall sach- und fachgerecht repariert worden ist, ist f&#xFC;r die Beurteilung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs nicht von Bedeutung. Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen Schaden erlitten hat, stellt einen Fahrzeugmangel dar. Auch bei dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs kann der K&#xE4;ufer erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem &#x201E;Bagatellschaden&#x201C; gekommen ist. Wenn ein Gebrauchtwagen bei dem Verkauf nicht unfallfrei war, kann der Fahrzeugk&#xE4;ufer vom Kaufvertrag zur&#xFC;cktreten. Tritt der K&#xE4;ufer vom Fahrzeugkaufvertrag zur&#xFC;ck, so muss er dem Verk&#xE4;ufer das Fahrzeug einschlie&#xDF;lich mitverkauften Zubeh&#xF6;r und Fahrzeugpapieren r&#xFC;ck&#xFC;bereignen. Im Gegenzug erh&#xE4;lt er vom Verk&#xE4;ufer den Kaufpreis zzgl. get&#xE4;tigter Verwendungen (z.B. Reparaturkosten, Inspektionskosten, Kosten f&#xFC;r Winterreifen, Unterstell- und Garagenkosten etc.) abz&#xFC;glich gezogener Nutzungen (gefahrene Kilometer) zur&#xFC;ckerstattet. Die Berechnungsformel f&#xFC;r den Nutzungsersatz lautet: Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer geteilt durch die zu erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.rakotz.de/Blogs/Blog-der-Rechtsanwaltskanzlei-Kotz-Aus-dem-Kanzleialltag_1/Gebrauchtwagenkauf-spaeter-festgestellter-Unfallschaden_156</link></item></channel></rss>
