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Verkäufer lassen sich mitunter ausgesprochene amüsante „Begründungen“ dafür einfallen, weshalb sie angeblich nicht verpflichtet seien, eine mangelhafte Ware zurückzunehmen. Mal behaupten sie, der Käufer müsse ihnen einen Kassenbon vorzeigen, mal heißt es, reduzierte Ware könne überhaupt niemals zurückgenommen werden. Dies ist natürlich – etwas salopp formuliert -  grundsätzlich absoluter Unsinn! Lassen Sie sich nicht verschaukeln!

 

Nicht weniger weit verbreitet und nicht weniger falsch ist die Behauptung, der Käufer könne eine Ware – beispielsweise einen defekten Computer, mangelhafte Schuhe o.ä. – nur dann reklamieren, wenn er die Originalverpackung noch habe. Nicht wenige denken, dass dies so seine Richtigkeit hat.

 

Stellen Sie sich einmal vor, welche Konsequenzen dies hätte – Haben Sie schon einmal einen Karton von einem Plasmafernseher gesehen? Man benötigte einen extra Raum nur für Kartons! Kann dies so richtig sein?

 

Natürlich nicht. Sie können ohne weiteres sämtliche Kartons entrümpeln! Denn die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche greifen, egal ob man die Originalverpackung noch hat oder nicht.

 

Ein Käufer hat stets das Recht defekte Ware reparieren oder gegen ein intaktes Produkt eintauschen zu lassen. Sie können also Ihren defekten Computer in eine Plastiktüte stecken und damit zum Verkäufer gehen. Wie dieser den Computer nun weiter verschickt ist schlicht und ergreifend sein Problem.

 

Zusammenfassend sollte man sich also merken: Mangelhafte Ware kann man reklamieren, egal, welche Ausflüchte sich der Verkäufer einfallen lässt. Ob die defekte Ware original verpackt ist oder nicht, spielt überhaupt keine Rolle. Die Betonung liegt hier allerdings auf dem Wort defekt. Wenn der gekaufte Computer völlig in Ordnung ist und dem Käufer nach ein paar Tagen ganz einfach nicht mehr gefällt, dann hat er überhaupt kein Recht, ihn umzutauschen. Wenn der Verkäufer in solchen Fällen freiwillig einen Umtausch anbietet, dann kann er ihn selbstverständlich von so vielen Bedingungen abhängig machen, wie er will. Er kann also zum Beispiel auch verlangen, dass der Käufer die Originalverpackung vorlegt.

 

Also: Bestehen Sie auf Ihr gutes Recht!

 

Frohe Weihnachten!

24.12.2008, 09:18 von zz4000 | 5214 Aufrufe
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