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Internetanschluss – Haftung für rechtswidrige Taten des Ehegatten
Internetanschluss – Haftung für rechtswidrige Taten des EhegattenInternetanschluss – Haftung für rechtswidrige Taten des Ehegatten Ein Ehegatte haftet als Internetanschlussinhaber nicht für die rechtswidrigen Taten des anderen Ehegatten, wenn der Anschlussinhaber keine Kenntnis von diesen Taten hat. Bei Ehegatten bestehen untereinander keine vergleichbaren Kontrollpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren – insbesondere minderjährigen – Kindern oder anderen Hausgenossen (OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, Az. 6 U 239/11).
17.06.2012, 18:05 von RAKotz |
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