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Arbeitsunfähigkeit und unverzügliche Anzeigepflicht
Arbeitsunfähigkeit und unverzügliche AnzeigepflichtArbeitsunfähigkeit und unverzügliche Anzeigepflicht Nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz erfolgter Abmahnung nicht nach, kann das bestehende Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aus verhaltensbedingten Gründen fristgerecht gekündigt werden (LAG Rheinland-Pfalz vom 26.03.2009, Az.: 2 Sa 713/08).
31.08.2009, 22:43 von RAKotz |
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